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2. Dampfschiffe ohne Anhang haben vor der Einfahrt in den Schleusen-
kanal die Fahrtgeschwindigkeit zu mäßigen. Zu Tal fahrende Dampfschiffe
mit Anhang haben die Anhänge vor dem Einfahren loszuwerfen, zu Berg
fahrende Dampfschifse mit Anhang dürfen nur dann mit ihren Anhängen
einfahren, wenn hierdurch andere im Kanal oder an der Schleuse liegende
Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden.
3. Kar mit besonderer Genehmigung des Schleusenmeisters dürfen in
den Schleusenkanälen die geschleppten Fahrzeuge gekuppelt und die Schlepp-
züge nach dem Durchschleusen wieder zusammengestellt werden.
4. Das Einziehen der Fahrzeuge und Flöße in die Schleuse und das
Ausziehen aus den Schleusen ist Sache der Schiffs= oder Floßbemannung.
Diese darf sich an der Bedienung der Tore, Schützen, Umläufe u. dgl. nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusenmeisters beteiligen, ist jedoch
auf Verlangen des letzteren dazu verpflichtet.
5. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur ausnahmsweise und mit be-
sonderer Genehmigung, des Schleusenmeisters an den Ufern der Schleusen-
kanäle zu längerem Aufenthalt festgelegt werden und dort Ladung aus-
oder einladen.
6. Das Einsetzen von eisenbeschlagenen Rudern, Stangen, Haken u. dgl.
an anderen als den dazu bestimmten Einrichtungen, namentlich an den
Toren und dem Mauerwerk, ist verboten, jedes starke Anstoßen an die Tore
und Wände der Schleuse ist zu vermeiden.
Die Böschungen der Schleusenkanäle dürfen ohne besondere Genehmigung
des Schleusenmeisters nur an den für den Verkehr bestimmten Stellen be-
treten werden.
7. Außer diesen Bestimmungen müssen auch alle Vorschriften, die auf
den in der Nähe der Schleusen und Schleusenkanäle befindlichen Tafeln ent-
halten sind oder nach Bedarf noch besonders erlassen werden, sowie alle
Anord nungen des Schleusenmeisters, namentlich in Bezug auf die Reihen-
folge der Fahrt durch die Schleuse, genau befolgt werden.
8. Vor dem Eintritt in die Schleusen sind Fahrzeuge und Flöße von
allen überhängenden oder überstehenden Gegenständen, als Rudern, Staaken,
Stangen, Ankern u. dgl., zu befreien, auch müssen die Gierbretter (Schwerter)
eingenommen werden.
9. Fahrzeuge und Flöße von zu großen Abmessungen oder Fahrzeuge
von zu großem Tiefgang, sowie schabhafer Fahrzeuge können von der Purch
schleusung zurückgewiesen werden.
10. Jeder ruhestörende Lärm an den Schleusen und in den Schleusen-
kanälen, sowie jede den Betrieb störende Ansammlung von Menschen daseldbst
ist verboten.
5* 30 (—). Fahrt über Wehre.
Die Fahrt über Wehre ist nur durch diejenigen Oeffnungen gestattet,
die bei Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, bei Nacht durch
Lichter derart bezeichnet sind, daß, in der Fahrtrichtung gesehen, die rechte
Seite der Fahrtöffnung durch eine schwarz-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht
begrenzt wird.
Das Fahren durch die anderen Oeffnungen ist verboten. Bei dieser
Fahrt ist der —7 von Ankern und Schleppketten untersagt. Der Ver-
fehr über die Wehre ist völlig einzustellen, sobald es von zuständiger Seite
angeordnet und diese Anordnung beta### ge#m## M#