Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Im übrigen gelten die für das Durchfahren von Brücken (§ 27 Ziffer 1, 
2, 3, 4 und 5) erlassenen Bestimmungen. 
Das Umgeben der Schiffe kann unterbleiben, wenn besondere Vor- 
kehrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Schiffes getroffen worden find. 
V. Abschnitt. 
Jahrt unter besonderen Perhältnissen. 
* 31 (6§ 25). Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel. 
1. Bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Schneefall darf nur mit er- 
mäßigter Geschwindigkeit gefahren werden. Beim Begegnen zweier Fahr- 
zeuge hat sich jeder Führer mit seinem Fahrzeuge auf sofortiges Stillhalten 
einzurichten. Dabei hat jedes Dampfschiff in Fahrt mit der Dampfpfeife, 
jedes Segelschiff mit dem Nebelhorn (oder einer Schiffsglocke) alle zwei 
Minuten und außerdem, wenn es vor sich in seinem Fahrstriche ein anderes 
Schiff oder Floß bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung mit der Dampf- 
Hfeise einen langen Ton, mit der Schiffsglocke anhaltende Glockenschläge zu 
geben. 
2. Ist die Dunkelheit, der Nebel oder das Schneetreiben so stark, daß 
von dem Fahrzeuge aus keines der beiden Ufer gesehen werden kann, so 
sind alle Fahrten untersagt. 
Den Flößen ist schon bei mäßiger Dunkelheit, bei Nebel, Schneegestöber 
oder Sturm das Treiben nicht gestattet. 
3. Schleppzüge dürfen nachts nur bei Mond= oder Sternhelle fahren. 
5*# 32 (6 26). Verhalten bei Hochwasser. 
Bei Hochwasser müssen namentlich die Dampfer sich möglichst in der 
Mitte des Stromes halten und besonders von abbrüchigen Ufern, schaar 
liegenden Deichen u. a. soweit als möglich entfernt bleiben. 
An solchen Stellen und überall, wo Tafeln mit der Inschrift „langsam 
fahren“ am Ufer aufgestellt sind, haben die Dampfschiffe mit oder ohne 
Ahang ihre Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß kein starker 
Wellenschlag entstehen kann. 
Ebenso ist beim Landen oder dann, wenn zur Vermeidung von Gefahr 
eine größere Annäherung an das Ufer nötig wird, die Fahrgeschwindigkeit 
rechtzeitig zu vermindern. 
Das Fahren über die Buhnen und das Entlangstreichen an den kon- 
vexen Ufern ist verboten. 
Das Flößen muß eingestellt werden, sobald der Wasserstand so hoch 
geworden ist, daß die Flöße mit den vorhandenen Ankervorrichtungen 
(Schrecken u. a.) nicht mehr schnell und sicher festgelegt werden können. 
#33 (6( 27). Verhalten bei ungenügender Fahrtiefe. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, 
ob das vor ihm liegende Fahrwasser für den Tiefgang seines Fahrzeuges 
genigt Ist das nicht der Fall, so darf er die Untiefe erst nach gehörigem 
bleichtern durchfahren. 
Ueber das Ableichtern siehe § 44 66 86) Ziffer 6 Abs. 2 und 3.
	        
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