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Im übrigen gelten die für das Durchfahren von Brücken (§ 27 Ziffer 1,
2, 3, 4 und 5) erlassenen Bestimmungen.
Das Umgeben der Schiffe kann unterbleiben, wenn besondere Vor-
kehrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Schiffes getroffen worden find.
V. Abschnitt.
Jahrt unter besonderen Perhältnissen.
* 31 (6§ 25). Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel.
1. Bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Schneefall darf nur mit er-
mäßigter Geschwindigkeit gefahren werden. Beim Begegnen zweier Fahr-
zeuge hat sich jeder Führer mit seinem Fahrzeuge auf sofortiges Stillhalten
einzurichten. Dabei hat jedes Dampfschiff in Fahrt mit der Dampfpfeife,
jedes Segelschiff mit dem Nebelhorn (oder einer Schiffsglocke) alle zwei
Minuten und außerdem, wenn es vor sich in seinem Fahrstriche ein anderes
Schiff oder Floß bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung mit der Dampf-
Hfeise einen langen Ton, mit der Schiffsglocke anhaltende Glockenschläge zu
geben.
2. Ist die Dunkelheit, der Nebel oder das Schneetreiben so stark, daß
von dem Fahrzeuge aus keines der beiden Ufer gesehen werden kann, so
sind alle Fahrten untersagt.
Den Flößen ist schon bei mäßiger Dunkelheit, bei Nebel, Schneegestöber
oder Sturm das Treiben nicht gestattet.
3. Schleppzüge dürfen nachts nur bei Mond= oder Sternhelle fahren.
5*# 32 (6 26). Verhalten bei Hochwasser.
Bei Hochwasser müssen namentlich die Dampfer sich möglichst in der
Mitte des Stromes halten und besonders von abbrüchigen Ufern, schaar
liegenden Deichen u. a. soweit als möglich entfernt bleiben.
An solchen Stellen und überall, wo Tafeln mit der Inschrift „langsam
fahren“ am Ufer aufgestellt sind, haben die Dampfschiffe mit oder ohne
Ahang ihre Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß kein starker
Wellenschlag entstehen kann.
Ebenso ist beim Landen oder dann, wenn zur Vermeidung von Gefahr
eine größere Annäherung an das Ufer nötig wird, die Fahrgeschwindigkeit
rechtzeitig zu vermindern.
Das Fahren über die Buhnen und das Entlangstreichen an den kon-
vexen Ufern ist verboten.
Das Flößen muß eingestellt werden, sobald der Wasserstand so hoch
geworden ist, daß die Flöße mit den vorhandenen Ankervorrichtungen
(Schrecken u. a.) nicht mehr schnell und sicher festgelegt werden können.
#33 (6( 27). Verhalten bei ungenügender Fahrtiefe.
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich darüber Gewißheit zu verschaffen,
ob das vor ihm liegende Fahrwasser für den Tiefgang seines Fahrzeuges
genigt Ist das nicht der Fall, so darf er die Untiefe erst nach gehörigem
bleichtern durchfahren.
Ueber das Ableichtern siehe § 44 66 86) Ziffer 6 Abs. 2 und 3.