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dem nächsten Wasserbaninspektor oder Aufsichtsbeamten sowie der nächsten
Polizei= oder Ortsbehörde hiervon Anzeige zu machen.
2. Wird durch das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug oder Floß
eine vollständige Sperrung des Fahrwassers verursacht, so ist dies auf Kosten
des Schiffs= oder Floßführers nach § 35 (§ 29) zu kennzeichnen. Wenn
aber on dem gesunkenen Fahrzeuge oder Floß noch vorbeigefahren werden
kann, dann sind die im § 42 (§ 34) vorgeschriebenen Signale anzuwenden.
In jedem Falle ist außerdem, falls es durch die Oertlichkeit bedingt oder
von dem zuständigen Wasserbauinspektor für nötig erachtet wird, ein zuver-
lässiger Mann in solcher Entfernung von der Unfallstelle aufzustellen, daß
ach nähernde Fahrzeuge und Flöße durch ihn rechtzeitig gewarnt werden
nnen.
8. Wenn der zuständige Wasserbauinspektor die Beseitigung des ge-
sunkenen Fahrzeuges usw. für nötig hält, so sind der Führer und der Ehhi -
eigner verpflichtet, auf Aufforderung des Wasserbauinspektors binnen einer
von ihm festzusetzenden Frist Schiff und Ladung aus dem Wasserlauf zu
entfernen. Kommen Führer und Schiffseigner diefer Verpflichtung nicht nach,
so kann die Strombauverwaltung das Schiff und die Ladung auf Kosten
der Säumigen beseitigen lassen.
6 38 (—). Verhalten der Fähren gegenüber den Fahrzeugen
und Flößen.
Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein zu Tal gehendes Fahr-
zeug oder Floß in seiner Fahrt durch ein Fährschiff (oder einen Prahm)
aufgehalten oder gestört wird.
Zu dem Zwecke darf das Fährschiff, sobald ein Talfahrzeug mit oder
ohne Anhang oder ein Floß Sch einer Fährstelle bis zu einem von der
Strombauverwaltung bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rotweiß
eteilte Tafel am Ufer bezeichnet ist, genähert und dieses durch einen langen
n mit der Dampffeie oder dem Nebelhorn oder durch Glockenschläge
angekündigt hat, nicht früher abfahren, als bis das Fahrzeug oder Floß
vorüber ist, und muß, wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße so rasch
als möglich frei machen.
Im letzteren Falle hat der Führer des Fahrzeuges oder des Floßes der
Fähre auszuweichen und alle in seiner Macht stehenden Hilfsmittel anzu-
wenden, um einen Zusammenstoß mit dem Fährschiff oder eine Beschädigun
der Fährkette oder des Seiles zu vermeiden und zu diesem Zwecke den a#
seines Fabrzeuges zu mäßigen, nötigen Falles durch Anlegen oder Ankern zu
hemmen, bzw. durch Rückwärtsbewegungen seines Fahrzeuges eine gefahr-
bringende Annäherung an das Fährschiff zu verhüten. Der Anfangspunkt
der aingeis ist durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen.
Die in Fahrt befindlichen Fährgefäße und die zu Berg die Fährstelle
durchfahrenden Fahrzeuge müssen einander je nach der Oertlichkeit aus-
weichen.
§* 39 (32). Verhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren
bei Fähren und anderen tiefgehenden Fahrzeugen, Booten,
Flößen und besonderen Anlagen usw. am Ufer.
Wenn ein Dampfschiff an einer Fähre, an einem kleinen Fahrzeuge
oder einem tiefgehenden beladenen größeren Schiffe, an einem in der Fahrt