Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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dem nächsten Wasserbaninspektor oder Aufsichtsbeamten sowie der nächsten 
Polizei= oder Ortsbehörde hiervon Anzeige zu machen. 
2. Wird durch das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug oder Floß 
eine vollständige Sperrung des Fahrwassers verursacht, so ist dies auf Kosten 
des Schiffs= oder Floßführers nach § 35 (§ 29) zu kennzeichnen. Wenn 
aber on dem gesunkenen Fahrzeuge oder Floß noch vorbeigefahren werden 
kann, dann sind die im § 42 (§ 34) vorgeschriebenen Signale anzuwenden. 
In jedem Falle ist außerdem, falls es durch die Oertlichkeit bedingt oder 
von dem zuständigen Wasserbauinspektor für nötig erachtet wird, ein zuver- 
lässiger Mann in solcher Entfernung von der Unfallstelle aufzustellen, daß 
ach nähernde Fahrzeuge und Flöße durch ihn rechtzeitig gewarnt werden 
nnen. 
8. Wenn der zuständige Wasserbauinspektor die Beseitigung des ge- 
sunkenen Fahrzeuges usw. für nötig hält, so sind der Führer und der Ehhi - 
eigner verpflichtet, auf Aufforderung des Wasserbauinspektors binnen einer 
von ihm festzusetzenden Frist Schiff und Ladung aus dem Wasserlauf zu 
entfernen. Kommen Führer und Schiffseigner diefer Verpflichtung nicht nach, 
so kann die Strombauverwaltung das Schiff und die Ladung auf Kosten 
der Säumigen beseitigen lassen. 
6 38 (—). Verhalten der Fähren gegenüber den Fahrzeugen 
und Flößen. 
Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein zu Tal gehendes Fahr- 
zeug oder Floß in seiner Fahrt durch ein Fährschiff (oder einen Prahm) 
aufgehalten oder gestört wird. 
Zu dem Zwecke darf das Fährschiff, sobald ein Talfahrzeug mit oder 
ohne Anhang oder ein Floß Sch einer Fährstelle bis zu einem von der 
Strombauverwaltung bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rotweiß 
eteilte Tafel am Ufer bezeichnet ist, genähert und dieses durch einen langen 
n mit der Dampffeie oder dem Nebelhorn oder durch Glockenschläge 
angekündigt hat, nicht früher abfahren, als bis das Fahrzeug oder Floß 
vorüber ist, und muß, wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße so rasch 
als möglich frei machen. 
Im letzteren Falle hat der Führer des Fahrzeuges oder des Floßes der 
Fähre auszuweichen und alle in seiner Macht stehenden Hilfsmittel anzu- 
wenden, um einen Zusammenstoß mit dem Fährschiff oder eine Beschädigun 
der Fährkette oder des Seiles zu vermeiden und zu diesem Zwecke den a# 
seines Fabrzeuges zu mäßigen, nötigen Falles durch Anlegen oder Ankern zu 
hemmen, bzw. durch Rückwärtsbewegungen seines Fahrzeuges eine gefahr- 
bringende Annäherung an das Fährschiff zu verhüten. Der Anfangspunkt 
der aingeis ist durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen. 
Die in Fahrt befindlichen Fährgefäße und die zu Berg die Fährstelle 
durchfahrenden Fahrzeuge müssen einander je nach der Oertlichkeit aus- 
weichen. 
§* 39 (32). Verhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren 
bei Fähren und anderen tiefgehenden Fahrzeugen, Booten, 
Flößen und besonderen Anlagen usw. am Ufer. 
Wenn ein Dampfschiff an einer Fähre, an einem kleinen Fahrzeuge 
oder einem tiefgehenden beladenen größeren Schiffe, an einem in der Fahrt
	        
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