Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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befindlichen Floße, an Anlegestellen oder an einem im Strome löschenden 
oder ladenden Schiffe, an einem Baggerschiffe oder an einer im Strome 
liegenden Badeanstalt, auch an schaar liegenden Deichen, abbrüchigen Ufern 
und an Stellen, die von der Strombauverwaltung besonders kenntlich ge- 
macht sind, vorüberfährt, so hat es sich zur möglichsten Vermeidung jedes 
schädlichen Wellenschlages in geeigneter Entfernung zu halten und nicht mit 
größerer Kraft zu fahren, als zu feiner Fortbewegung und sicheren Steuerung 
erforderlich ist. 
Sollte das Dampfschiff dennoch einem anderen Fahrzeuge uff. so nahe 
gekommen sein, daß auch bei langsamer Fahrt dem anderen Fahrzeuge 
augenscheinlich noch Gefahr durch den Wellenschlag droht, so muß die 
Maschinenkraft noch weiter ermäßigt und nötigenfalls die Maschine voll- 
ständig angehalten werden, wenn dies ohne Gefahr für das Dampsschiff 
und dessen Anhang geschehen kann. 
§ 40 (—). Vorbeifahren mehrerer Schleppzüge hintereinander 
an Fähren. 
Wenn mehrere Schleppzüge zu Berg unmittelbar nach einander an einer 
Fährstelle vorüberzufahren im Begriffe sind, so muß auf das von der Fähr- 
stelle her erfolgende Winken mit einer weißen Flagge jedesmal der zweite 
Schleppzug anhalten und zunächst das Fährschiff vorüber lassen. 
## 41 (6 33). Kreuzung von Telegraphenkabeln, Querseilen, 
Fährüberfahrtswegen usw. 
Beim Vorbeifahren an Seil= oder Kettenfähren, sowie an allen durch 
entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an denen sich Telegraphen= 
kabel, Gas= oder Wasserleitungsrohre oder ähnliche Anlagen befinden, dürfen 
die Anker nicht am Grunde geschleppt, sondern müssen steis über Wasser 
chbar aufgenommen werden. Das Ankerwerfen an diesen Stellen sowie 
alle Handlungen, welche eine Beschädigung derartiger Anlagen bewirken 
können, sind verboten. 
In den Ueberfahrtswegen der Fähren darf von Fahrzeugen oder Flößen 
weder gehalten noch beigelegt werden. 
+*— 42 E 34). Vorbeifahren an Baggern, manöorierunfähigen 
Fahrzeugen usw. 
Den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Uferbauten oder 
zu Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen und Fahr- 
Eugen jeder Art — mit Ausnahme der fahrenden Kähne und Prähme zum 
erfahren des Baggergutes — und den zu solchen Zwecken dort hergestellten 
Vorrichtungen, sowie den im Fahrwasser liegenden beschädigten und manövrier- 
unfähigen Fahrzeugen und Flößen müssen alle anderen Fahrzeuge und Flöße 
ausweichen. 
Es ist jedoch auf den im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen, Fahr- 
zeugen usw. bei Tage durch Aufstecken einer roten Flagge diejenige Seite 
anzudeuten, an der vorbeizufahren ist; bei Nacht ist dieses Zeichen durch 
zwei nebeneinander angebrachte Lichter, ein rotes und ein helles weißes, zu 
ersetzen, von denen das weiße diejenige Seite anzudeuten hat, an der vorbei- 
zufahren ist.
	        
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