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Bei der Vorbeifahrt an den erwähnten Fahrzeugen und an Strom-
und Uferbauftellen haben die Schiffs- und Floßführer den Anordnungen der
mit der Leitung der fraglichen Arbeiten betrauten Beamten und Vorarbeitern
unweigerlich Folge zu leisten und jede Störung dieser Arbeiten möglichst zu
vermeiden.
§* 43 ( 35). Verhalten gegenüber den Strombauarbeiten.
Von allen Stellen, an denen Strombauten ausgeführt werden, hat sich
jedes Dampfschiff möglichst fern zu halten und langsam daran vorüber zu
fahren, wenn diese Stellen bei Tage durch eine rote Flagge, nachts mit
einem roten und einem hellen, weißen Lichte am Ufer bezeichnet find. Diese
beiden Lichter werden 1 m voneinander entfernt und in gleicher Höhe, das
weiße Licht immer wasserwärts, aufgestellt.
VI. Abschnitt.
Festlegen, Ableichtern und Aeberwintern.
* 44 (§ 36). Ankern und Anlegen, sowie Ableichtern bei regel-
mäßiger Fahrstraße.
1. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen in der Regel nur dicht am Ufer
ankern und müssen stets stromrecht anlegen, so daß sie dem Schiffsverkehr
nicht hinderlich sind.
2. Sind sie genötigt, im Strome vor Anker zu gehen, so dürfen sie sich
nur vereinzelt und derart aufstellen, daß das Fahrwasser nicht in störender
Weise beschränkt wird; alsdann muß mindestens eine erwachsene Person als
Wache auf jedem Fahrzeuge oder Flosse zurückbleiben.
Behufs Uebernachtung oder für längere Zeit ½ B. zum Kohleneinnehmen
u. a.) dürfen Flöße, einzelne Fahrzeuge und Schleppzüge nur dann zu
mehreren nebeneinander liegen, wenn noch neben ihnen genügend Platz für
das Begegnen eines anderen Schleppzuges mit einem einzelnen Schiffe bleibt.
3. An öffentlichen Ladeplätzen darf ein Fahrzeug nur zum Zweck des
Ladens oder Löschens, sowie in dem Falle anlegen, wenn es wegen erlittenen
Schadens oder durch Unwetter gezwungen ist, den Schutz des Ufers aufzu-
suchen. Nach Beendigung des Lösch= oder Ladegeschäftes oder nach Be-
seitigung des Schadens oder nach Aufhören des Unwetters ist die Ladestelle
sofort zu verlassen, es sei denn, daß das Fahrzeug von der zuständigen
Polizeibehörde die besondere Genehmigung zum längeren Verweilen an der
Ladestelle erhalten hat.
4. Liegende Fahrzeuge und Flöße müssen stets verankert oder uferfest vertaut
sein. Das Befestigen der Fahrzeuge und Flöße an den Brücken, sofern an ihnen
nicht beson dere Vorrichtungen hierzu angebracht sind, sowie an Gegenständen,
die dazu nicht ausdrücklich bestimmt sind, wie Geländer, Zäune, Bäume,
Pfähle, Säulen usw. ist untersagt.
5. Die dauernde Aufstellung von Fahrzeugen im Strome zum Zwecke
ihrer Bewohnung oder als Kohlenniederlage u. dgl. ist nur mit Ge-
nehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet.
6. Kein Schiff oder Floß darf im Fahrwasser an solchen Stellen um-
oder überladen, wo es dem Schiffsverkehr hinderlich ist.