Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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betr. die Länge der Schleppzüge auf der Oderstromstrecke von Kosel 
Ob.-Schles. bis Fürstenberg a. O. Z 
20. Die Polizeiverordnung vom 24. März 1902 zum Schutze des bei 
km 199,7 verlegten Dückerrohres. 
Breslau, den 15. Mai 1906. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien, Chef der Oderstrombauverwaltung. 
3. Polizeiverordnung, betr. die Wartung der Dampfkessel der auf den Strom- 
gebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußschiffe, vom 14. April 1887. 
(Amtsbl. S. 125.) 
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird hinsichtlich der auf 
den Stromgebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußdampfschiffe für 
den Umfang der Provinzen Sachsen, Brandenburg, Hannover, Schlesien und 
Pommern verordnet, was folgt: 
Erster Artikel. 
Rtlichten der Maschinisten, Refselwärter und Peizer auf Bampfschiffen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Der Kesselraum ist stets rein, gehörig erleuchtet und frei von allen 
nicht dahin gehörigen Gegenständen zu halten. 
2. Der Kesselwärter oder Heizer darf Unbefugten den Aufenthalt in 
dem Kesselraum nicht gestatten. 
3. Der Kessel ist während des Betriebes nicht ohne Aufsicht zu lassen. 
Inbetriebsetzung des Dampofkessels. 
4. Vor dem Füllen des Kessels ist zu untersuchen, ob derselbe in seinem 
Innern genügend Lereinigt ist, und ob alle dazu gehörigen Vorrichtungen 
gangbar und ihre Verbindungsröhren nicht verstopft sind. 
5. Das Anheizen darf erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens 
bis zur Föbe des festgesetzten niedrigsten Standes mit Wasser gefüllt ist. 
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der 
Dampfraum mit der Atmosphäre in offener Verbindung zu halten. 
7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind während des Anheizens mehr- 
mals zu probieren. 
Betrieb des Dampfkessels. 
8. Nachdem Dampfspannung im Kessel eingetreten, dürfen die Hähne 
und Bentile desselben nur langsam geöffnet werden. 
9. Der Wasserstand darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten 
Standes sinken. 
Läßt sich der Wasserstand auf dieser te mit Hilfe der Speisevorrich- 
tungen nicht halten, so ist das Speisen einzustellen und das Feuer, ohne es 
aufzurühren, vorsichtig herauszuziehen. 
Hierauf hat der Wärter oder Heizer seinem Vorgesetzten ungesäumt 
Anzeige von dem Geschehenen zu machen.
	        
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