Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind mindestens stündlich unter Be- 
nutzung aller Hähne zu probieren und von Schlamm zu reinigen. Jede 
Verstopfung ist zu beseitigen; gelingt dies nicht, und 4* beide Borrich- 
tungen ungangbar, so ist das Feuer herauszuziehen und der Kessel kalt 
zu legen. 
11. Sämilche Speisevorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets 
in brauchbarem Zustande zu erhalten. Geraten sie gleichzeitig in Unordnung, 
so ist das Feuer herauszuziehen und der Betrieb einzustellen. 
12. Muß mit unreinem Wasser gespeist werden, so ist der Schlamm 
mindestens täglich abzublasen. 
sc rei Der Dampfdruck darf die festgesetzte höchste Spannung nicht über- 
en. 
Steigt der Dampfdruck darüber hinaus, so ist der Kessel zu speisen 
und ug zu vermindern. Genügt dieses nicht, so ist das Feuer heraus- 
zuziehen. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich mehrmals durch vorschtiges 
Lüften beweglich zu erhalten; jede Aenderung der amtlich eingestellten Be- 
lastung ist verboten. 
15. Die Manometer find von Zeit zu Zeit auf ihre Uebereinstimmung, 
sowie mindestens täglich darauf zu prüfen, daß die Zeiger bei Aufhebung 
des Dampfdrucks auf Null jurückgehem 
16. Zeigen sich am Kessel während des Betriebes Undichtigketen Beulen, 
oder tritt ein Erglühen von Kesselteilen ein, so ist nach Ziff. 9, Abf. 2 dieser 
Verordnung zu verfahren. 
17. Beim Schichtenwechsel darf der Wärter den Kessel nicht eher ver- 
lassen, als bis die Ablösung sich von dem ordnungsmäßigen Zustande des 
Kessels, des Wasserstandes und des Dampfdruckes überzeugt, sowie die 
Wasserstandsvorrichtungen, Sicherheitsventile, Manometer und mindestens 
eine Speisevorrichtung probiert, ferner vorhandene Mängel beseitigt hat. 
18. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Fahrt ist 
nur dann gestattet, wenn der Kessel unter Aufsicht bleibt. 
Außerbetriebsetzung und Reinigung des Dampfkessels. 
19. Mit dem vollständigen Ablassen des Kesselwassers darf erst dann 
begonnen werden, wenn das Feuer vom Rost entfernt und nur noch ein 
Ueberdruck von höchstens einer Atmosphäre vorhanden ist. 
20. Mit kaltem Wasser ist der Kessel erst wieder zu füllen, nachdem 
derselbe sich bis auf Handwärme abgekühlt hat. 
21. Die Züge und die vom Feuer berührten Kefsselwandungen sind von 
Asche und Ruß tunlichst frei zu halten. 
Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kesselinnern oft und gründlich 
r entfernen; beim Abklopfen des Kesselsteins ist die Anwendung scharfer 
erkzeuge untersagt. Hierbei darf nicht auf die Nietköpfe, sondern nur auf 
die Stellen zwischen denselben geschlagen werden. 
22. Bei der Untersuchun des Kessels durch den amtlich bestellten Sach- 
verständigen haben der Maschinist und Heizer unaufgefordert die ihnen be- 
kannten Mängel der Anlage dem Beamten mitzuteilen; keinesfalls dürfen sie 
dieselben zu verdecken oder zu verbergen suchen. 
Zweiter Artikel. 
Die Führer der Dampfschiffe find verpflichtet, die Maschinisten, Kessel- 
wärter und Heizer mit den vorstehenden Pflichten genau bekannt zu machen
	        
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