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Das Tiefgangsmaß muß von der Eintauchungslinie des unbeladenen
Schusee bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen
Schiffes reichen.
5* 3. Die senkrechte Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben in
Dezimetern, mit Null am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend.
"EPn ungeraden Dezimeter sind schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu be-
zeichnen.
In jedem weißen Dezimeterfelde ist das vorhergehende ungerade
Dezimeter mit arabischen schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm Höhe zu
vermerken.
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm
a ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzu-
ühren.
Zu beiden Seiten des Tiefgangsmaßes ist zur Abhebung von der Farbe
des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter weißer Streifen anzubringen.
6c0 4. Fäufgehoben durch § 54 der Oberpräsidialverordnung vom 15. Mai
1 .
§ 5. Schiffer, an deren Kähnen die vorgeschriebenen 6 Tiefgangsmaße
fehlen, oder die vorhandenen Tiefgangsmaße eine mit den Kontrollwinkel-
maßen der Strombauverwaltung nicht übereinstimmende oder eine nicht
deutlich erkennbare Maßeinteilung zeigen, oder deren Kahnaufschrift nicht
dem vorstehenden § 4 entspricht, werden mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Breslau, den 15. Februar 1894.
Der Chef der Oderstrombauverwaltung.
Oberpräsident von Schlesien.
6. Polizeiverordnung für den Hafen bei Cosel Oberschlesien, vom 10. Apri
6 ’185. (mteb. 122.) shlefien, -
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 wird für den Betrieb und die Benutzung des
Hafens bei Cosel folgendes verordnet:
Das Hafengebiet umfaßt den Zufuhrkanal, das Hafenbecken und die
auf den Ufern hergestellten dazu gehörigen Anlagen.
§ 1. Der Hesen bei Cosel ist gegen Erlegung der feitgesetzten Abgabent)
allen Fahrzeugen geöftnet, welche die Oder zu befahren berechtigt find, so-
weit dies nach dem Ermessen der Hafenpolizei zulässig ist.
Ausgeschlossen von der Zulassung zum Hafen sind Schiffe, welche nach
dem Ermessen des Hafenmeisters stark leck und in Gefahr des Untersinkens
sind, sowie Schiffe mit Ladungen von Explosivstoffen. Die Zulassung von
Schiffen mit ätzenden oder giftigen Stoffen kann seitens der Hafenpolizei
Beschränkungen unterworfen werden. Vorgesehen ist für solche Schiffe das
südliche Ufer des Hafenbeckens II.
Flöße werden nicht zum Hafen zugelassen, dieselben dürfen auch nicht
darin zusammengestellt werden.
§ 2. Alle Fahrzen ee, welche in den Hafen einfahren wollen, sind vor
der Einfahrt bei dem Hafenmeister anzumelden. Der Führer jedes Fahr-
zeuges hat bei der Anmeldung den Meßbrief vorzulegen und über den Zweck
seines Aufenthaltes im Hafen Auskunft zu erteilen.
1) Bgl. Tarif vom d. März 1898, vom 24. Vebrua# 1898 und vom 26. März 1900.