Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Der Meßbrief und der auf Grund desselben ausgefertigte Kontrollschein 
werden durch den Hafenmeister der Hafenkasse übergeben, von welcher der 
Schiffer den Meßbrief gegen Zahlung des Hafengefälles zurück erhält. 
Wegen Zulassung zu einer der Vorrichtungen zum Löschen oder Laden 
pbat üich der Schiffer alsdann bei dem Cisnbahnabfertigungebeamten zu 
melden. 
Die Schiffe haben die ihnen zum Laden oder Löschen angewiesenen 
Stellen pünktlich aufzusuchen. 
§*# 3. 1. Untersagt sind innerhalb des Hafens der Gebrauch der Segel. 
und der Zugpferde. 
Dampfer dürfen nicht schneller fahren, als ein Mann am Ufer im 
Schritt folgen kann. 
2. In Bewegung befindliche Schiffe haben einander in der Regel nach 
rechts auszuweichen. 
Die buglichen Schiffe haben in jeder Fahrt Vorrang. 
8. Das Ankerwerfen ist innerhalb eines Abstandes von 10 m von den 
am Ufer errichteten, mit „Ankerverbot“ bezeichneten Tafeln untersagt. Das 
Schleppen der Anker ist verboten. 
4. Zur Fortbewegung längs dem Ufer, sowie zum Festlegen der Fahr- 
uge sind die Halteringe und Pfähle zu benutzen, das Einsetzen der Ruder- 
gen usw. gegen das Mauerwerk ist verboten. 
§ 4. Das Anlegen der Fahrzeuge an die Hafenufer darf nur in der 
Weise geschehen, daß in der Mitte des Hafens stets ein freier Fahrraum 
für zwei Fahrzeuge, also 20 m frei bleibt. 
An den Ufern, welche durch Tafeln mit „Nicht anlegen“ begrenzt sind, 
ist das Anlegen der Fahrzeuge nur nach Einholung eines Erlaubnisscheines 
des Hafenmeisters gestattet. 
Liegende Schiffe sind an den auf dem Ufer eingelassenen Ringen oder 
Pfählen zu befestigen. 
Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Krahnen, Ladebühnen und an- 
deren Lademitteln und dgl. ist verboten. 
Die Fahrzeuge sind vorn und hinten so festzulegen, daß sie bei steigendem 
Hasser nicht abtreiben, bei fallendem nicht auf die Böschungen geraten 
önnen. 
Führt der Schiffer die ihm von den Hafenpolizeibeamten erteilte An- 
ordnung betreffs des Anlegens usw. nicht sofort aus, so sind die letzteren 
berechtigt, das betreffende Fahrzeug an die dem Schiffer angewiesene Stelle 
schaffen zu lassen. Der Schiffer bot# in diesem Falle außer der verwirkten 
Polizeistrafe noch die Kosten der zwangsweisen Fortschaffung, welche von 
dem Wasserbauinspektor festgesetzt werden, zu tragen. 
§5.Fahrzeuge, welche nebeneinander liegen, haben das Ueberlegen 
von Gängen und Haltetauen und den Uebertransport der Ladung einander 
zu gestatten. Fahrzeuge, welche hintereinander liegen, haben, soweit es ihr 
Geschäft zuläßt, sich der Länge nach so zu verschieben, das überall die mög- 
lichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird; es ist jedoch niemand befugt, 
ohne Anweisung des Hafenmeisters die Haltetaue eines anderen Fahrzeuges 
zu lösen oder umzulegen. 
Das Ueberladen von Frachten aus einem Fahrzeuge in das andere 
darf nur dann erfolgen, wenn der Platz nicht von anderen Fahrzeugen in 
A##ruch genommen wird, sonst an der von der Hafenpolizei zu bestimmenden 
telle. « 
Verboten im Hafen ist: 
a) das Baden und das unbefugte Fischen und Krebsen;
	        
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