Der Meßbrief und der auf Grund desselben ausgefertigte Kontrollschein
werden durch den Hafenmeister der Hafenkasse übergeben, von welcher der
Schiffer den Meßbrief gegen Zahlung des Hafengefälles zurück erhält.
Wegen Zulassung zu einer der Vorrichtungen zum Löschen oder Laden
pbat üich der Schiffer alsdann bei dem Cisnbahnabfertigungebeamten zu
melden.
Die Schiffe haben die ihnen zum Laden oder Löschen angewiesenen
Stellen pünktlich aufzusuchen.
§*# 3. 1. Untersagt sind innerhalb des Hafens der Gebrauch der Segel.
und der Zugpferde.
Dampfer dürfen nicht schneller fahren, als ein Mann am Ufer im
Schritt folgen kann.
2. In Bewegung befindliche Schiffe haben einander in der Regel nach
rechts auszuweichen.
Die buglichen Schiffe haben in jeder Fahrt Vorrang.
8. Das Ankerwerfen ist innerhalb eines Abstandes von 10 m von den
am Ufer errichteten, mit „Ankerverbot“ bezeichneten Tafeln untersagt. Das
Schleppen der Anker ist verboten.
4. Zur Fortbewegung längs dem Ufer, sowie zum Festlegen der Fahr-
uge sind die Halteringe und Pfähle zu benutzen, das Einsetzen der Ruder-
gen usw. gegen das Mauerwerk ist verboten.
§ 4. Das Anlegen der Fahrzeuge an die Hafenufer darf nur in der
Weise geschehen, daß in der Mitte des Hafens stets ein freier Fahrraum
für zwei Fahrzeuge, also 20 m frei bleibt.
An den Ufern, welche durch Tafeln mit „Nicht anlegen“ begrenzt sind,
ist das Anlegen der Fahrzeuge nur nach Einholung eines Erlaubnisscheines
des Hafenmeisters gestattet.
Liegende Schiffe sind an den auf dem Ufer eingelassenen Ringen oder
Pfählen zu befestigen.
Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Krahnen, Ladebühnen und an-
deren Lademitteln und dgl. ist verboten.
Die Fahrzeuge sind vorn und hinten so festzulegen, daß sie bei steigendem
Hasser nicht abtreiben, bei fallendem nicht auf die Böschungen geraten
önnen.
Führt der Schiffer die ihm von den Hafenpolizeibeamten erteilte An-
ordnung betreffs des Anlegens usw. nicht sofort aus, so sind die letzteren
berechtigt, das betreffende Fahrzeug an die dem Schiffer angewiesene Stelle
schaffen zu lassen. Der Schiffer bot# in diesem Falle außer der verwirkten
Polizeistrafe noch die Kosten der zwangsweisen Fortschaffung, welche von
dem Wasserbauinspektor festgesetzt werden, zu tragen.
§5.Fahrzeuge, welche nebeneinander liegen, haben das Ueberlegen
von Gängen und Haltetauen und den Uebertransport der Ladung einander
zu gestatten. Fahrzeuge, welche hintereinander liegen, haben, soweit es ihr
Geschäft zuläßt, sich der Länge nach so zu verschieben, das überall die mög-
lichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird; es ist jedoch niemand befugt,
ohne Anweisung des Hafenmeisters die Haltetaue eines anderen Fahrzeuges
zu lösen oder umzulegen.
Das Ueberladen von Frachten aus einem Fahrzeuge in das andere
darf nur dann erfolgen, wenn der Platz nicht von anderen Fahrzeugen in
A##ruch genommen wird, sonst an der von der Hafenpolizei zu bestimmenden
telle. «
Verboten im Hafen ist:
a) das Baden und das unbefugte Fischen und Krebsen;