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b) das Kochen und w*idn- von Teer, Oel, Harz, Pech und anderen
leicht entzündlichen Stoffen;
e) die Benutzung offener Lichter ohne Laternen;
d) das Schießen und das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche
Ruhestörung;
e) die Verunreinigung der Hafenanlagen durch Exkremente, Kadaver,
Kehricht, Ballat, Steine, Sand, Kohlen, Asche und sonstige Abfälle;
s) das Versenken von Fliegern (kleine Handkähne), Bau= und Nutz=
hölzern;
8) das Betreten der Böschungen und des Hafengeländes außerhalb der
Treppen und Wege.
Das Hausieren mit Gegenständen irgend welcher Art ist im Hafen nur
mit besonderer Genehmigung des Königlichen Baubeamten gestattet.
Gesunkene Fahrzeuge müssen binnen drei Tagen gehoben und aus dem
Fahrwasser gebracht werden, widrigenfalls dies von der Hafenverwaltung
auf Kosten des Eigentumers geschieht.
§ 6. Der Schiffseigentümer und der Schiffer find dafür haftbar, daß
jedes Fahrzeug im Hafen ausreichend bemannt ist, um den Anordnungen
der Hafenpolizei ocge leisten zu können. Auf jedem Fahrzeug im Hchen
muß während der Schiffahrtsperiode wenistens ein Mann sich aufhalten
und nächtigen. Die Bemannung muß im Besitz von Legitimationspapieren
sein und solche dem Hafenmeister auf Erfordern vorzeigen.
Bei Gefahr im Hafengebiete, Brand, Sturm, Hochwasser und Eisgefahr,
hat die Mannschaft der nicht unmittelbar bedrohten Fahrzeuge der nn-
schoft der bedrohten nach Anweisung der Hafenpolizei unentgeltlich Hilfe
zu leisten.
Bei Frostwetter hat die Bemannung das Fahrzeug eisfrei und flott zu
erhalten und nach Aufforderung der Hafenpolizei beim Aufeisen einer Fahr-
straße im Hafen unentgeltlich Hilfe zu leisten.
Während der winterlichen Schiffahrtssperre ist es den Schiffern nach
vorbergegangener Anmeldung bei dem Hafenmeister gestattet, eine Anzahl
benachbarter Fahrzeuge durch nur einen gemeinschaftlichen Wächter bewachen
zu lassen. Es müssen jedoch hierbei gleichwohl die vorstehenden Vorschriften
erfüllt werden und es sind daher auf Anordnung des Hafenmeisters jederzeit
die Besatzungsmannschaften zu verstärken.
§ 6a. Personen, welche im Hafen liegende Schiffe während der
Dunkelheit aufsuchen oder verlassen, müssen mit einer brennenden Hand-
laterne versehen sein.!)
§ 7. Bei der Ent= und Verladung von Gütern mit den Krähnen hat
jeder Schiffer unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, daß sich
niemand beim Anheben, Herumziehen oder Niederlassen, der angehängten
Lasten unter denselben aufhält oder bewegt.
5* 8. Auf Erfordern sind die Schifkr und ihr Personal verpflichtet,
auch nachts Ein= und Ausladungen vorzunehmen.
Reparaturen.
* 9. Reparaturbedürftige Fahrzeuge, Flieger (kleine Handkähne) usw.
dürfen auf die Hafenböschungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Hafenmeisters aufgeholt werden.
1) § 6# ist durch Polizelv#erord## vom 1u. Ayr# 1900 eingefügt.