Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ufer, welche der lt baut oder iert werden 
sollen, — auf brfordern Pumliun r z# rüumen.? eri 
Aufsicht. 
10. Die Aufsicht über den iue und die Ausführung dieser Ver- 
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W sbeamten) nach den ihnen zu erteilenden besonderen Bors n 
ob. E97 find befugt, die Schiffe und deren innere Räume 
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Auch abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiwerordnung ist den 
Anweisungen der vorgenannten Beamten unweigerlich Folge zu leisten, sobald 
es sich um die Ordnung und Sicherheit im Hafen han 
Strafbestimmungen. 
11. Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird mit 
Geldbuße bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft bestraft, sofern nicht 
nach auderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe zu gewärtigen ist. 
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Uebertreter wird durch die 
zuerkannte Geldstrafe oder Haft nicht ausgeschlossen. 
5 12. Diese Polizeiverordn#ung tritt am 18. April d. Is. in Kraft. 
Breslau, den 10. April 1895. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien, 
Chef der Oderstrombauverwaltung. 
7. Strom-- und Sih Feecttpoligeirerrrn# den Klodnitzkanal, vom 
15. Juni 1900. (Sonderbeilage zu 25 des Amtsbl.) 
Auf Grund des §5 138 des Gesetzes über die Allgemeine Laudesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) wird unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses für den Klodnitzkanal in seiner ganzen Ausdehnung 
von der Gleiwitzer Hütte bis zur Mündung in die Oder nachstehende Strom- 
und Schiffahrtspolizeiverordnung erlassen. 
I. Abschnitt. 
Peschaffenheit der Fahrzeue und der Fadung sewie Pemannung. 
Länge und Breite der Fahrzeuge. 
1. Für die Schi « di· Länge und Breit 
zau m G755 ut Mahschens ————1 Schlensen 
und sonstigen Bauwerke gestattet. 
ö Ab d eine Läng 
S— —— . 
Ladung darf die vorstehend angegebenen Maße nicht überschreiten. 
Höhe, Bordhöhe und Tiefgang der Fahrzeuge. 
2. Die zulässige Höhe des Schiffs es (Ka d der Lad 
über 2—. w 6 . 2 lichte — aeeisen und der sie * 
bei normalem Wasserstand höchstens 29 m betragen. Auch lose auf dem 
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