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Eas-= liegende Gegenstände dürfen die genannte Höhe nicht über-
reiten.
Ein beladenes Fahrzeug muß mindestens 25 cm Bordhöhe haben, wenn
es nicht durch Berdeck oder in sonst geeigneter Weise gegen den Wellenschlag
geschützt ist. In dem Falle darf die Bordhöhe 5 cm weniger betragen.
Als größte Tauchtiefe darf das Maß von 1,4 m in keinem e ũber-
schritten werden. Bei besonders niedrigen Wasserständen, bei Ausbesserung
von Bauwerken usw. entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen
Schleusenmeisters darüber, ob diese Tauchtiefe zulässig ist. Ein jeder Soer.
ist solchenfalls verbunden, bis zu der erlaubten Ladungstiefe unweigerlich
abzuleichtern, widrigenfalls er nicht in die Schleuse eingelassen wird. Die
zur Ableichterung gebrauchten Kähne werden beim Durcsschleusen als Zu-
behör des Hauptkahnes betrachtet, und es wird dem Kahnführer bei der
Eingangesch Lese eine Bescheinigung über das Vorhandensein und die Zahl
der Leichterschiffe ausgehändigt.
Lastfahrzeuge von mehr als 25 Tonnen Tragfähigkeit haben in äußer-
lich erkennbarer Weise auf beiden Seiten vorn, mittschiffs und hinten ein 15 cm
breites Tiefgangsmaß in Dezimeterteilung unverrückbar in der Art anzu-
bringen, 9 der wirlliche Tiefgang des Fahrzeuges daran abgelesen werden
kann. Das Tiefgangsmaß muß von der Eimsuchungsline des unbeladenen
Schiffes bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen
Schiffes reichen. Die Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben mit Null
am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend. Die ungeraden Dezimeter
find schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu bezeichnen.
In jedem weißen Dezimeter ist das vorhergehende ungerade Dezimeter
mit arabischen, schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm "6 zu vermerken.
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm
Höhe ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzuführen.
Zu beiden Seiten des Tiesgangsmaßes ist zur Abhebung von der
Farbe des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter, weißer Streifen anzubringen.
Steuerbelastung.
3. Das Belasten der Steuer mit Steinen ist verboten. Die
zur # ng dienenden Gewichte müssen derartig befestigt sein, daß deren
Herabfallen unbedingt verhindert ist.
Bezeichnung der Fahrzeuge.
& 4. Auf jedem Lastfahrzeug von mehr als 25 t Tragfähigkeit
mit Ausnahme der Fahrzeuge der Königlichen Wasserbauverwaltung
müssen an beiden Seiten in deutlich lesbaren schwarzen Buchstaben
von wenigstens 10 cm Höhe auf weißem Grunde in deutscher Schrift
der Vor- und Bagu- des Schiffseigentümers, sowie dessen Wohnort an-
gegeben sein. i Fahrzeugen, welche eine Kajüte tragen, find diese An-
gaben auf den Seitenwänden der Kajüte anzubringen. Bei Eehcuen
ohne Kajüte müssen über dem Riesbord Tafeln zur Aufnahme der Juschrift
befestigt werden.
Kusthulich der weiteren Bezeichnung der Fahrzenge wird auf die hierfür
maßgeblichen polizeilichen und sonstigen Vorschriften verwiesen.
Beleuchtung der Fahrzeuge.
55. Lastschiffe müssen von Sonnenunter bis Sonnenaufgang
eine zupshasehe Laterne mit weißem Licht n Footzer Höhe über dem
Schiffsrumpfe führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist. «