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nachmittags von 2 bis 6 Uhr. In dringenden Fällen erfolgt die Abfertigung
ausnahmsweise auch außer der bestimmten Zeit.
Abfertigung beim Beginn der Fahrt.
§ 9. Der Schiffsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt in den
Kanal bei der nichiienenden Hebestelle 2 Anzahl der Schiffe, deren Ladung
dech- Gattung un enge der aufgenommenen Waren und Hiczenigen
Schleusen nach ihrer Nummer scriflech ober mündlich anzumelden, bei
seine Dt beginnt und endigt.
Wird Anspruch auf Entrichtung der im Tarif bewilligten, ermäßigten
Abgabensätze erhoben, so ist durch Vorzeigung des Meßbriefes und der
Ladungspapiere die Tragfähigkeit des Fahrzeuges und die Gattung der ge-
ladenen Güter nuerreen
Auf Grund seiner Anmeldung erhält der Schiffsführer gegen sofortige
Enteichtung der tarifmäßigen Schleusengefälle über jedes qesabr Schiff eine
nittung.
Abfertigung während der Fahrt.
§&l# 10. Diese Quittung, § 9, dient zugleich als Schleusenpaß und ist bei
jeder Schleuse dem Schleusenmeister vorzuzeigen, der erst nach Vorlage-
vermerk die Durchschleusung vornehmen darf. Ouinungen, welche nicht
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung ausgenutzt find, verlieren ihre
Gültigkeit, die gezahlten Gebühren werden nicht erstattet.
Die Quittung ist den Kanalaufsichtsbeamten auf Erfordern jederzeit
vorzuzeigen.
# nach Aushändigung der Ouittung während der Fahrt von leeren
Fahrzeugen Ladung oder von beladenen Fahrzeugen Beiladung eingenommen
oder die Ladung vor Erreichung des angegebenen Bestimmungsortes ganz
oder teilweise g 34tn so sind die Abweichungen von der ersten Anmeldung
bei der nächsten Schleuse anzueigen und von dem Schleusenmeister auf der
QOuittung zu vermerken. e etwa dadurch bedingte — an
Schleusengeldern ist bei der nächst gelegenen Hebestelle n und die
darũüber erteilte Duittung vor der Durchfahrt durch die ette zu durchfah-
rende Schleuse dem Schleusenmeister vorzulegen.
Anträge auf Rückerftattung bereits gezahlter Schleusengelder find bei
derjenigen Hebestelle anzubringen, bei welche die Zahlung stattgefunden hat.
III. Abschnitt.
Perhalten beim Aulegen am M# — r* Ausladen und Stilleliegen
Anlegen.
11. Das Anlegen von ugen zum vorübergehenden Stilleliegen
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und das Treideln nicht behindert werden.
Schiffe, welche bei Schleuse 1 talabwärts kommen, sind gehalten, in die
freie Oder zu fahren, es sei denn, daß der bevorstehende Eintritt des Winters
es für den Schiffer gewagt erscheinen läßt, abzuschwimmen.
Die Schiffsgefäße müssen dem Ufer möglichst nahe und gestreckt, d. h.
Hintereinander anlegen.