Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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nachmittags von 2 bis 6 Uhr. In dringenden Fällen erfolgt die Abfertigung 
ausnahmsweise auch außer der bestimmten Zeit. 
Abfertigung beim Beginn der Fahrt. 
§ 9. Der Schiffsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt in den 
Kanal bei der nichiienenden Hebestelle 2 Anzahl der Schiffe, deren Ladung 
dech- Gattung un enge der aufgenommenen Waren und Hiczenigen 
Schleusen nach ihrer Nummer scriflech ober mündlich anzumelden, bei 
seine Dt beginnt und endigt. 
Wird Anspruch auf Entrichtung der im Tarif bewilligten, ermäßigten 
Abgabensätze erhoben, so ist durch Vorzeigung des Meßbriefes und der 
Ladungspapiere die Tragfähigkeit des Fahrzeuges und die Gattung der ge- 
ladenen Güter nuerreen 
Auf Grund seiner Anmeldung erhält der Schiffsführer gegen sofortige 
Enteichtung der tarifmäßigen Schleusengefälle über jedes qesabr Schiff eine 
nittung. 
Abfertigung während der Fahrt. 
§&l# 10. Diese Quittung, § 9, dient zugleich als Schleusenpaß und ist bei 
jeder Schleuse dem Schleusenmeister vorzuzeigen, der erst nach Vorlage- 
vermerk die Durchschleusung vornehmen darf. Ouinungen, welche nicht 
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung ausgenutzt find, verlieren ihre 
Gültigkeit, die gezahlten Gebühren werden nicht erstattet. 
Die Quittung ist den Kanalaufsichtsbeamten auf Erfordern jederzeit 
vorzuzeigen. 
# nach Aushändigung der Ouittung während der Fahrt von leeren 
Fahrzeugen Ladung oder von beladenen Fahrzeugen Beiladung eingenommen 
oder die Ladung vor Erreichung des angegebenen Bestimmungsortes ganz 
oder teilweise g 34tn so sind die Abweichungen von der ersten Anmeldung 
bei der nächsten Schleuse anzueigen und von dem Schleusenmeister auf der 
QOuittung zu vermerken. e etwa dadurch bedingte — an 
Schleusengeldern ist bei der nächst gelegenen Hebestelle n und die 
darũüber erteilte Duittung vor der Durchfahrt durch die ette zu durchfah- 
rende Schleuse dem Schleusenmeister vorzulegen. 
Anträge auf Rückerftattung bereits gezahlter Schleusengelder find bei 
derjenigen Hebestelle anzubringen, bei welche die Zahlung stattgefunden hat. 
III. Abschnitt. 
Perhalten beim Aulegen am M# — r* Ausladen und Stilleliegen 
Anlegen. 
11. Das Anlegen von ugen zum vorübergehenden Stilleliegen 
M as -l., w6 ielka abanehehegen kur vorlb gebenen Eaenhehe 
und das Treideln nicht behindert werden. 
Schiffe, welche bei Schleuse 1 talabwärts kommen, sind gehalten, in die 
freie Oder zu fahren, es sei denn, daß der bevorstehende Eintritt des Winters 
es für den Schiffer gewagt erscheinen läßt, abzuschwimmen. 
Die Schiffsgefäße müssen dem Ufer möglichst nahe und gestreckt, d. h. 
Hintereinander anlegen.
	        
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