Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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unreinen oder schädlichen Flüssigkeiten, Haus= und Fabrikwässern, sowie von 
allerlei Rückständen aus Fahrzeugen, von menschlichen und tierischen Ent- 
— und Auswursstoffen jeder Ari in den Kanal und sein Zubehör ist 
untersagt. 
""7 Entmahme von Sand, Kies, Ton und dal. durch Graben und 
Baggern, sowie die Entnahme von Eis ist ohne Genehmigung des Wasser- 
bauinspektors verboten. 
Sinken von Fahrzeugen. 
31. Lecke und durch starke englüsse mit Wasser angefüllte r- 
zeu . find von den —1 suese lo HéC da aea 
. Ist ein Fahrzeug gesunken oder festgefahren, so hat der Schifser 
ungesäumt die Wiederflottmachung oder Hebung herbeizuführen. Er muß 
von jedem sein Fahrzeug betreffenden Unfall dem nächsten Schlensenmeister 
rr sn Feh (Ausschlachten) und deren Zuland 
en von ugen (Ausschlachten) und deren e- 
ziehen zum Zwecke des Zerschlag#ns ist untersagt. 
Beschädigung der Ufer und Störung des Verkehrs. 
§ 32. Das Betreten der Uferböschungen, Dämme und Bankette an 
anderen als deu Ausladestellen, das unbefugte Gehen, Radfahren, Reiten, 
hren oder Karren, Weiden von Bieh und dgl. auf den kanalfiskalischen 
runkstücken, sowie jede Beschädigung des Kanals und seines Zubehörs, 
das Einsetzen von Rudern, Bootshaken, Stangen und dgl. in die Kanal- 
böschungen und Bauwerke und das Niederlegen von Gegenständen auf 
Kanalgebielt werden untersagt. ioh. Steine und andere Massenwaren dürfen 
nur mit Genehmigung des Wasserbauinspektors näher als 5 m vom Ufer 
elagert werden. 
Insbesondere darf die Benutzung des Treidelweges nicht verhindert 
oder erschwert werden. 
Das Biehtränken, Pferdeschwemmen und Baden ist nur an den dazu 
bestimmten Stellen gestattet. 
Die Beschädigung und Beraubung der Baum= und Pflanzungsanlagen 
am Kanal ist verboten. 
Unbefugtes Stauen. 
5 33. Es ist untersagt, zwecks Erlangung einer zeitweisen größeren 
Wassertiefe die vorhandenen Seitenabflüsse des Kanals eigenmächtig zu ver- 
schützen, anzustauen oder sonst wilde Verdämmungen zu diesem Zwecke im 
Kanal und dessen Seitenabzügen anzulegen. Die Handhabung der Stau- 
werke ist nur den dazu Berechtigten gestattet. 
Uferanlagen und Wasserbauten. 
6 34. Die Errichtung von Uferanlagen oder Wasserbauten am Kanal 
dorf nur unter Genehmigung des Wasserbauinspektors erfolgen. Insbesondere 
ist die Anlegung von Bohlwerken, Wassertreppen, Ein= und Ausladestellen, 
Anlegestellen für Fahrzeuge jeder Art und dgl. sowie das Anlegen von 
Abzugsröhren, Wasserleitungen uff. verboten. 
ie zu solchen Anlagen erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich 
und nur an die Person desjenigen geinüpft, dem ß. erteilt wurde. 
Ohne Genehmigung hergestellte Anlagen der vorbezeichneten Art können 
durch die Strompolizeibehörde zwangsweise entfernt werben.
	        
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