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VIII. Abschnitt.
Straf= und Lchlußbestimmungen.
Mitführen der Polizeiverordnung.
35. Jeder Schiffs= und er ist gehalten, einen Abdruck der
reed Wr tester und Uioüdeer ## des Kanals bei sich zu
ren.
Schiffahrtspolizeibeamte.
§ 36. Die Strom- und Schiffahrtspolizei steht im Geltungsbereiche
dieser Verordunng dem Wasserbauinspektor in Gleiwitz zu, welcher a46 ierbei
der Schleusenmeister bedient und in Ausübung seiner diesfälligen Obliegen-
heiten von den Ortspolizeibehörden und Beamten, sowie den Gendarmen
unterstützt wird. Den Anordnungen aller dieser Beamten ist unbedingt
Folge zu leisten.
Strafbestimmung.
5 37. Zuwiderhandlungen cuen diese Vorschriften werden mit Geld#-
strafe bis zu 60 Mark oder vorba tnismäßiger Haftstrafe geahndet, soweit
nicht nach den bestehenden Strafgesetzten eine höhere Strafe verwirkt ist. Die
Verbindlichkeit zum Schadenersatz wird hierdurch nicht berührt.
Aufhebung älterer Vorschriften.
§38. Das Schiffahrtsreglement für den Klodnitzkanal vom 6. Oktober
1865 (Amtsbl. Oppeln S. 316), wird aufgehoben.
60 39. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in
Oppeln, den 15. Juni 1900.
Der Regierungspräsident.
7a. Polizeiverord betr. die Bernureinigung des Klodniezlemals vom
23. Febrnuar 1894. (Amtsbl. S. 67.)
7b. Tari die Schi und Flößereiabgab dem Alod «
Max »Hu-CI YWZHIIZ E— nigtanal,
ve. Ans Tari# die ud -
—
(Amtsbl. 1903, Sonderbeilage zu Stück 2.)
7d. Bekanntmach zum Tarif für die Schiffahrts= und Flößereiabgaben
auf dem K##e, #n. vom 13. Februar 1908. (Amtsbl. S. 59.)
8. Polizeilverordn#ung, betr. den Fährbetrieb der anstalt zu Kobelwitz,
Velizei- vom 24. Oktober 1896. (Amtsbl. est
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1888 und des § 11 der Allgemeinen BVerfügung über
die Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltung vom 22. Januar 1889 in
Berbindung mit dem Allerhöchsten Erlaß vom 31. Dezember 1894 (Ges.-S.