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der nPn% die Bedienung "ob Danlne dl — aes je eine, die
me durch je zwei sachverständige onen en.
ai — . la bei Hochwasser ——. ist das Fahr-
personal zu verstärken.
510. Der Inhaber der Fähranstalt ist verpflichtet, nur solche Personen
als Fährleute anzunehmen, welche sowohl eine Prüfung über ihre techmische
Shileit zur Bedienung und Führung der Fähre vor dem zuständigen
slerbauinspektor bestanden und hierüber von letzterem eine Bescheinigung,
sowie auch ein Attest des zuständigen Amtsvorstehers darüber erhalten ##sa
daß sie nüchtern und zuverlässfig ind und nicht an fallender Krankbeit leiden.
Dieser Bestimmung find die Inhaber bzw. Leiter der Fähranstalt in
gleicher Weise und insofern unterworfen, als sie das Uebersetzen selbst besorgen.
5*f 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-
strafe bis zu 30 Mark oder bast bis zu drei Tagen bestraft, wenn nach
den allgemeinen Strafgesetzen nicht höhere Strafen eintreien.
Breslau, den 24. Oktober 1896.
Der Oberpräsident von Schlesien, Chef der Oderstrombauverwaltung.
9. Pelizeiverordn#ung, betr. das Verbeot des Schleusenverkehrs an Sonn= und
en, vom 14. April 1858 (Amtsbl. S. 120) in der Eetil □—
bbelberorhung vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 248.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird hierdurch für den ganzen
unseres Berwaltungsbezirks in betreff der Einstellung des Schleuf
an Sonn= und Festtagen folgende Polizeiverordnung erlassen:
#1. Das Durchschleusen der Schiffe und Holzflöße auf den Flüssen
und Kanälen unseres Verwaltungsbezirks, insbesondere auf dem Klodnitz-
kanal und der Oder, desgl. das Oeffnen der Oderbrücken bei Cosel und
Oppeln, ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr vormittags ver-
boten. Eine besondere Abgabe, außer der tarifmäßigen, ist für das Durch-
schleusen und Brückenöffnen an Sonn= und Festtagen nicht zu en.
#. Mit Rücksicht auf den häufigen Wassermangel in der Oder und
dem Klodnitzkanal, wegen dessen die Schiffahrt auf die Benutzung des ein-
tretenden Fahrwassers angewicsen ist, darf im Falle der Not auch an Sonn-
und Festtagen nach der den Schleusenmeistern und Brückenwärtern erteillen
Instruktion das Durchschleusen der Schiffe und das Oeffnen der Brücken-
llappen stattfinden. Dies gilt insbesondere von der Coseler Schiffsschleuse
und den Schleusen Nr. 1 und 2 im Klodnitzkanal in allen Fällen, wo die
Oder oder der Klodnitzkanal Fahrwasser hat und sich vor den Schleusen
bereits mehrere Schiffe oder Holzflöße angehäuft haben.
g 3. Wer den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung e handelt,
wird mit einer Geldbuße bis zu dreißig Mark oder #
Haftstrafe belegt.
Oppeln, den 14. April 1858.
Königliche Regierung.
10. Tarif vom 24. Februar 1898, nebst Nachtrag vom 26. März 1900 für
das Befahren der Oder vom Hafen zu Cosel bis unterhalb Breslan.
(Sonderbeilage 6 Star 16 n di