Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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.— den Hafen im — an vom 
26. . 1900. (Sonderbeilage zu Stũd 16 des Amtsbl. 
12 für die Binnenschiffahrt auf den Wasserstraßen im Bezirk 
erstrvmibanverwaltrg 19. März 1900. (Sonderbeila 
der St — Amtsbl.) onderdeuage zu 
18. Tarif für die Schiffahrt= und Flößereiabgaben auf der oheren Oder 
vomn 26. Angust 1902. d Beilage zu Stück 41 des Amtsbl.)!) * 
18a Ansführunssbestimmungen zum Tarif vom 26. Angust 1902, vom 
10. Dezember 1902. —. Geirbl zu Stück 1 1903.) 1 
18b. Nachtrag zu dem Tarif, betr. die Sthisfehrt- und Flößereiabgaben an 
der oberen Oder vo#n 12. Marz 1#0. * k — ge (Autsbl. 
14. Pelizeiverordunng über die Liegezeit der auf der kanalisterten 
Oder, vom 3. Mai 136% (Amtsbl. S. 164.) 
Zur inderung von Schiffsansammlungen auf der kanalisierten Oder 
oberhalb Neißemündung wird auf Grund des § 138 des Gesetzes über die 
Algemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 231) hiermit 
folgendes verordnet: 
& 1. Es ist verboten, auf der kanalisierten Oder zwischen Kosel Oder- 
Eien und Schleuse Tiemündung sich mit beladenen Schiffen ohne beson- 
uge Genehmigung der Strompolizeibehörde länger als 14 Tage aufzuhalten. 
- 2. Diese Berordnung tritt sofort in Kraft. 
3. Schiffseigner oder Schiffer, die dieser Verordnung zuwiderhandeln, 
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft 
a 
Breslau, den 3. Mai 1906. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
Chef der Oderstrombauverwallung. 
c. Sthiffahrt und lößerei auf der Weichsel und deren Rebengewässern. 
1. Polizeiverordu#n#ug, betr. das Treideln auf der Weichsel, vom 3. Juni 1850. 
(Amtsbl. S. 183.) 
Das Zugvieh, mit welchem die Fahrzeuge auf der Weichsel getreidelt 
werden, darf künftig nicht mehr nebeneinander, som nur hintereinander 
und zum Treideln nur der Leinpfad, oder, wo es an einem 
66 n fehlt, nur ein 12 Fuß breiter Uferstreifen unmittelbar am Flusse be- 
nußt werden. 
Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, hat sofortige fändung zu 
erwarten und verfällt demnächst in Polizeistrafe bis zu 5 Rihlrn. oder in 
verhältnismäßige Gefängnisstrase bis zu acht Tagen.) 
DOppeln, den 3. Juni 1850. 
Königliche Regierung. 
1) Vgl. hierzu auch Nachtrag vom 12. März 1903 und Bekanntmachung vom 
1908. (Amtsbl. S. 59.) 
2) Jetzt Haftstrafe.
	        
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