Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 225 — 
gulierungswerken, die Be der Werke selbst als Leinpfad, das An- 
a 2 e * u. burl M—— , 
untersag 
19. Fischer dürfen durch Zäune oder andere Borrichtungen das 
utl. 1 . 
en. 
Das Schwemmen und Tränken von Pferden und anderem Bieh da 
nur an den von der Aussichtsbehörde bestimmten und amtlich — ar 
machten Plätzen, welche durch eine Tafel kenutlich zu machen sind, stattfinden. 
Wo Anlandungen zwischen einer der bedrrsrüihen ulierungstracen 
und dem zugehörigen natürlichen Flußufer bestehen oder beabsichtigt werden, 
ist die Sandgewinnung untersagt. 
Auf den sonstigen Anlandungen, deren Bestand für die Erhaltung der 
Normaltracen entweder nicht notwendig oder deren Beseitigung sogar er- 
wünscht erscheint, ist die Entnahme von Sand oder Boden nach ausdrück- 
icher Genehmigung der Aufsfichtsbehörde zulässig. 
*20. Das K.per der Wasserbauten zum Zwecke der Anfahrt von 
Bauholz und Steinen aus den Steinbrüchen an die Fahrzeuge, sowie zu 
sonstigen Zwecken ist nur an jenen Stellen gestattet, welche von —2 Aussichts- 
behörde für diesen Zweck eigens bestimmt und begrenzt worden find. 
§ 21. Das Einwerfen von Kohlenstaub, Schutt, Steinen u. dgl. in den 
Fluß oder in abgebaute Flußarme ist nur an den von den Wasserbanorganen 
bestimmten Plätzen gestattet. 
Fähran stalten. 
#5 22. Die Errichtung von Privatfähranstalten mit oder ohne gewerbs- 
mäßigen Betrieb ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, und müssen 
solche derart angelegt werden, daß der Vafferellehr nicht behindert wird. 
s# 23. Die Falrerr von Fahr- mögen diese in freier Fahrt oder an 
Seilleitungen betrieben werden, dürfen bei Sicht eines Talfahrers nicht weg- 
fahren, bis derselbe vorüber ist. Die Ueberfuhrplätten und Kähne sind 
während des Stillstandes der Fähre stets da anzulegen, wo der freie Ver- 
kehr der Wasserfahrzeuge am wenigsten behindert wird. 
Wenn ein Dampfschiff eine Köhranstalt passieren will, so hat es in 
mindestens 400 m betragender Entfernung Signale mit dem Heuler, dem 
Nebelhorn oder der Schiffsglocke laut und vernehmlich zu geben, worauf der 
Fährmann, wenn das Fährgefäß noch nicht im Gange ist, das Abstoßen 
vom Ufer so lange auszusetzen hat, bis das Dampfschiff vorübergefahren ist. 
die Fähre aber bereits im Gange, so hat der Führer des Dampf- 
schiffes nicht nur die nachstehend für Galeeren und Flöße arg ebenen Bor- 
— ** “mi üuch dug Mäbigung der Ge Awindiert. 
ubtigenfalls ar durch Anhalten oder Rückwärtsbewegun r- 
½ eine —* an den Fährprahm auf wenigaals 100 m zu 
verhüten. 
Galeeren und Flöße müssen beim Passieren einer Fähranstalt, wenn 
sich das Fü#r efäß im Gange befindet, dem letzteren ausweichen und zu 
diesem 3 inter demselben hin . 
Bei Nebel usw. hat der Schiffefshrer in mindestens 400 m Entfernung 
vernehmliche Signale zu geben, um den Führer des Fährprahms von seinem 
Herannahen zu benachrichtigen. 
Ladungsplägtze. 
§+ 24. Zur Errichtung von Ein= und Ausladeplätzen durch Private ist 
behördliche Genehmigung erforderlich. 
r— ———————— Teu. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.