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gulierungswerken, die Be der Werke selbst als Leinpfad, das An-
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untersag
19. Fischer dürfen durch Zäune oder andere Borrichtungen das
utl. 1 .
en.
Das Schwemmen und Tränken von Pferden und anderem Bieh da
nur an den von der Aussichtsbehörde bestimmten und amtlich — ar
machten Plätzen, welche durch eine Tafel kenutlich zu machen sind, stattfinden.
Wo Anlandungen zwischen einer der bedrrsrüihen ulierungstracen
und dem zugehörigen natürlichen Flußufer bestehen oder beabsichtigt werden,
ist die Sandgewinnung untersagt.
Auf den sonstigen Anlandungen, deren Bestand für die Erhaltung der
Normaltracen entweder nicht notwendig oder deren Beseitigung sogar er-
wünscht erscheint, ist die Entnahme von Sand oder Boden nach ausdrück-
icher Genehmigung der Aufsfichtsbehörde zulässig.
*20. Das K.per der Wasserbauten zum Zwecke der Anfahrt von
Bauholz und Steinen aus den Steinbrüchen an die Fahrzeuge, sowie zu
sonstigen Zwecken ist nur an jenen Stellen gestattet, welche von —2 Aussichts-
behörde für diesen Zweck eigens bestimmt und begrenzt worden find.
§ 21. Das Einwerfen von Kohlenstaub, Schutt, Steinen u. dgl. in den
Fluß oder in abgebaute Flußarme ist nur an den von den Wasserbanorganen
bestimmten Plätzen gestattet.
Fähran stalten.
#5 22. Die Errichtung von Privatfähranstalten mit oder ohne gewerbs-
mäßigen Betrieb ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, und müssen
solche derart angelegt werden, daß der Vafferellehr nicht behindert wird.
s# 23. Die Falrerr von Fahr- mögen diese in freier Fahrt oder an
Seilleitungen betrieben werden, dürfen bei Sicht eines Talfahrers nicht weg-
fahren, bis derselbe vorüber ist. Die Ueberfuhrplätten und Kähne sind
während des Stillstandes der Fähre stets da anzulegen, wo der freie Ver-
kehr der Wasserfahrzeuge am wenigsten behindert wird.
Wenn ein Dampfschiff eine Köhranstalt passieren will, so hat es in
mindestens 400 m betragender Entfernung Signale mit dem Heuler, dem
Nebelhorn oder der Schiffsglocke laut und vernehmlich zu geben, worauf der
Fährmann, wenn das Fährgefäß noch nicht im Gange ist, das Abstoßen
vom Ufer so lange auszusetzen hat, bis das Dampfschiff vorübergefahren ist.
die Fähre aber bereits im Gange, so hat der Führer des Dampf-
schiffes nicht nur die nachstehend für Galeeren und Flöße arg ebenen Bor-
— ** “mi üuch dug Mäbigung der Ge Awindiert.
ubtigenfalls ar durch Anhalten oder Rückwärtsbewegun r-
½ eine —* an den Fährprahm auf wenigaals 100 m zu
verhüten.
Galeeren und Flöße müssen beim Passieren einer Fähranstalt, wenn
sich das Fü#r efäß im Gange befindet, dem letzteren ausweichen und zu
diesem 3 inter demselben hin .
Bei Nebel usw. hat der Schiffefshrer in mindestens 400 m Entfernung
vernehmliche Signale zu geben, um den Führer des Fährprahms von seinem
Herannahen zu benachrichtigen.
Ladungsplägtze.
§+ 24. Zur Errichtung von Ein= und Ausladeplätzen durch Private ist
behördliche Genehmigung erforderlich.
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