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Ockerdengrund von 20 cm Höhe anzubringen und stets deutlich erkennbar
zu erhalten.
Wer mit einer nicht deutlich erkennbaren, einer nicht regitricrten oder
einer bereits einem anderen Fahrzeuge zugewiesenen Nummer betroffen wird,
Szäit nicht allein in Strafe, sondern kann auch an der Fortsetzung der
Fahrt verhindert werden.
Auch jedes Dampfschiff muß amtlich registriert werden, wobei der re-
istrierte Name des Schiffes an den äußeren Bordwänden in weithin leser-
ichen Schriftzügen anzubringen ist.
5*32. Die verkehrenden Fahrzeuge haben die vorschriftsmäßige Flagge
desjenigen der Uferstaaten zu führen, welchem sie angehören.
Schonung der aufgestellten Warnungszeichen.
#* 33. Die im Strome und an den Ufern ausgesteckten Marken und
Warnungszeichen dürfen nicht beschädigt, verrückt oder beseitigt werden.
Strafbestimmungen und Schadenersatz.
l34. Jede Uebertretung der in gegenwärt er Verordnun gegebenen
Borschriften wird, unter Vorbehalt der Verbindlichkeit zum Sche enersatze,
mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Dat
eahndet, soweit nicht durch besondere Strafgesetze eine anderweite Stra
gestemut ist. Die vorläufige Festsetzung dieser Strafen steht nach Maßgabe
des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) demjenigen Baubeamten
* welchem die Ausübung der Strompolizei auf der regulierten Przemsa
obliegt.
§ 35. Diese Verordnung tritt am 1. April 1889 in Kraft.
Oppeln, den 31. Dezember 1888.
Der Regierungspräsident.
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