Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ockerdengrund von 20 cm Höhe anzubringen und stets deutlich erkennbar 
zu erhalten. 
Wer mit einer nicht deutlich erkennbaren, einer nicht regitricrten oder 
einer bereits einem anderen Fahrzeuge zugewiesenen Nummer betroffen wird, 
Szäit nicht allein in Strafe, sondern kann auch an der Fortsetzung der 
Fahrt verhindert werden. 
Auch jedes Dampfschiff muß amtlich registriert werden, wobei der re- 
istrierte Name des Schiffes an den äußeren Bordwänden in weithin leser- 
ichen Schriftzügen anzubringen ist. 
5*32. Die verkehrenden Fahrzeuge haben die vorschriftsmäßige Flagge 
desjenigen der Uferstaaten zu führen, welchem sie angehören. 
Schonung der aufgestellten Warnungszeichen. 
#* 33. Die im Strome und an den Ufern ausgesteckten Marken und 
Warnungszeichen dürfen nicht beschädigt, verrückt oder beseitigt werden. 
Strafbestimmungen und Schadenersatz. 
l34. Jede Uebertretung der in gegenwärt er Verordnun gegebenen 
Borschriften wird, unter Vorbehalt der Verbindlichkeit zum Sche enersatze, 
mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Dat 
eahndet, soweit nicht durch besondere Strafgesetze eine anderweite Stra 
gestemut ist. Die vorläufige Festsetzung dieser Strafen steht nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) demjenigen Baubeamten 
* welchem die Ausübung der Strompolizei auf der regulierten Przemsa 
obliegt. 
§ 35. Diese Verordnung tritt am 1. April 1889 in Kraft. 
Oppeln, den 31. Dezember 1888. 
Der Regierungspräsident. 
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