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Falle auf hölzernen Unterlagen zu stapeln, zwischen denen die Keitten hin-
durch en werden können.
IZ der Ketten kann in einzelnen Fällen der Zusammenschluß der
Hausen, wan dieselben nicht groß sind, mit geglühtem starken eisernen Draht
Umzäunung.
3. Falls die Lagerplätze in mäßiger Tiefe unter dem Hochwasser liegen
und nur ein geringer Strom stattfindet, erweist es sich auch als zweckmäßi
das Abschwimmen der Hölzer durch Umzäunung des Lagerplatzes t ver-
indern, vorausgesetzt, das der zu errichtende Zaun nicht selbst ein Vorflut-
indernis bildet. Letzteres ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen.
Zaunficherungen, welche dem Abflusse des Hochwassers wenig hinderlich
find, werden folgendermaßen gebildet. Es werden in angemessenen Ent-
fernungen voneinander starke Pfahlpfosten von hinreichender Höhe fest ein-
gerammt oder eingegraben und zu größerer Standsicherheit oben miteinander
verholmt, erforderlichenfalls auch nach Unterstrom verstrebt. Im Innern
dieser Vfahlstellung werden längs derselben starke Holme in zusammenhän-
gender Reihe auf dem Erdboden gestreckt und an die Pfähle nach Bedürfnis
mit hinreichend langen Ketten angekettet, so daß die Holme beim Hochwasser
aufschwimmen und einen zusammenhängenden Rahmen zur Zurückhaltung
der schwimmenden Lagerplatzhö darstellen. In manchen Fällen ist es
vorteilhafter, die Pfähle fortzulassen und einen zusammenhängenden schwimm-
baren floßartigen großen Rahmen anzuordnen, welcher den Lagerplatz um-
gibt, und mit Ketien nach festen Punkten wie Pfählen, Bäumen, Fundaments-
pfeilern zi vgantert wird. hnlich, durch Bohlenbelag Ga
ind die en wie gewöhnlich, dur ohlen einem
verbunden, so bedarf * so gebildete Brücken= oder Sguafel nur —
einmaligen Ankettung. Die Kette ist lang genug zu bemessen, sodaß die
vom Wasser abgehobenen Brücken= oder Stegtafeln nach Unterstrom ab-
schwenken und sich stromrecht stellen können. Andernfalls würden die Ketten
leicht gesprengt werden. Aus diesem Grunde sind die Ketten stets nach
Unterstrom anzubringen.
Die ungsstellen der Ketten sind am Ufer zu wählen and zwar
an eingerammten Pfählen, Landpfeilern, Landjochen, Ufermauern usw.
Oppeln, den 9. August 1900.
Der Regierungspräsident.
4. Pelizeiverordunug zur üttung vo#n Hochw ## und Shunze
vele 22. Mirz 1. fecheen. S. ——
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polügzei-
verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des 5+ 24
Schlesischen Hochwasserschutzgesetzes vom 3. Juli 1900 (Ges.-S. S. 171) wird
hiermit nach Anhörung der Interessentenvertretungen und mit Zustimmung des
Provinzialrats für das zur Provinz Schlefien gehörige Gebiet der
Neiße, des Queis und des Bober nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
1. Bauten jeglicher Art, insbesondere Gebäube, Mauern, Gerussie,
fesie Zäune Brücken, Feldziegeleien, Bade- und Schwimmanstalien därfen
in der ganzen Breite, das Wasser der eingangs genannten e
und ihre Zuflüsse bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt