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d) Röten von Flachs.
Das Röten von chs und Hanf in den Wasserläufen (nicht ge-
schlossenen Gewässern) ist verboten und nur insoweit gestattet, als es mit
ansdrücklicher Genehmigung des Bezuksrats uglafsen worden. (5+ 44 des
Pischereigesetes vom 30. Mai 1874, 5 117 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 26. Juli 1876.)
e) Verunreinigung der Gewässer.
5*11. Aufgehoben durch Bekanntmachung des Königlichen Regierungs-
präsidenten vom 1. November 1888 (Amtsbl. S. 328).
1) Einwerfen von Steinen usw.
12. Des Einwerfens oder Einwälzens von losen Steinen, Sand
und anderen Materialien in die Flußbetten muß ein jeder sich enthallen.
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn ein solches zum shufe einer
Anlage am Ufer notwendig ist und daraus nach dem Urteile der Polizei-
behörde kein Hindernis für den freien Abfluß des Wassers und keiner der
im 9 11 bezeichneten Uebelstände entsteht.
8) Einkarren von Sand usw.
K. 15.1 Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde behufs
der Anlage von Wiesen oder zu ähnlichen Zwecken (das sog. Biesenbrechen
oder Sandflößen) ist allgemein untersagt und darf nur in besonderen Fällen
auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde des Orts.
ansgeführt werden.
9. Strafbestimmungen.
5 14. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften ss 4 bis 13
dieser Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrecht-
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von
1—60 Mark, welcher im Unvermögenfalle verhältnismäßige Haft zu sub-
stituieren ist, bestraft. Die Herstellung des polizeilich notwendigen Zustandes
auf Kosten des Uebertretenden bleibt daneben vorhalten.
Oppeln, dem 1. April 1881.
Der Regierungspräsident.
5a. Instruktio Ausfũhrung d lizeiverordnung vom 1. April 1881,
über die Hkeellan * — 104 — 1881.
Zu & 1. Die Polizeiverordnung vom 1. April d. Js. über die Her-
stellung einer geregelten Borflut findet Anwendung auf alle zur Beschaffun
der Vorflut bestimmte Privatgewässer. ierin gehören insbesondere au
Mühlgräben, insoweit dieselben, namentlich in ihrem Laufe unterhalb der
Mühle, der Vorflut dienen.
Da die Polizeiverordnung behufs Oerftellung einer geordneten Vo
eine Unterstützung der mit der Ausübung der Wasserpolizei betrauten Be-
borden durch Schaukommissionen vorschrelbt, so findet dieselbe keine An-
wendung
a) zunächst auf Gewässer, welche ohnehin einer solchen Schau unterliegen,
wie dies der Fall ist bei Gewässern, welche unter der Verwaltung
von Genossenschaften stehen; — Genossenschaften dieser Art werden
voraussichtlich in großer Zahl infolge des Gesetzes vom 23. Geh####