Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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d) Röten von Flachs. 
Das Röten von chs und Hanf in den Wasserläufen (nicht ge- 
schlossenen Gewässern) ist verboten und nur insoweit gestattet, als es mit 
ansdrücklicher Genehmigung des Bezuksrats uglafsen worden. (5+ 44 des 
Pischereigesetes vom 30. Mai 1874, 5 117 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes 
vom 26. Juli 1876.) 
e) Verunreinigung der Gewässer. 
5*11. Aufgehoben durch Bekanntmachung des Königlichen Regierungs- 
präsidenten vom 1. November 1888 (Amtsbl. S. 328). 
1) Einwerfen von Steinen usw. 
12. Des Einwerfens oder Einwälzens von losen Steinen, Sand 
und anderen Materialien in die Flußbetten muß ein jeder sich enthallen. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn ein solches zum shufe einer 
Anlage am Ufer notwendig ist und daraus nach dem Urteile der Polizei- 
behörde kein Hindernis für den freien Abfluß des Wassers und keiner der 
im 9 11 bezeichneten Uebelstände entsteht. 
8) Einkarren von Sand usw. 
K. 15.1 Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde behufs 
der Anlage von Wiesen oder zu ähnlichen Zwecken (das sog. Biesenbrechen 
oder Sandflößen) ist allgemein untersagt und darf nur in besonderen Fällen 
auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde des Orts. 
ansgeführt werden. 
9. Strafbestimmungen. 
5 14. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften ss 4 bis 13 
dieser Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrecht- 
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 
1—60 Mark, welcher im Unvermögenfalle verhältnismäßige Haft zu sub- 
stituieren ist, bestraft. Die Herstellung des polizeilich notwendigen Zustandes 
auf Kosten des Uebertretenden bleibt daneben vorhalten. 
Oppeln, dem 1. April 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5a. Instruktio Ausfũhrung d lizeiverordnung vom 1. April 1881, 
über die Hkeellan * — 104 — 1881. 
Zu & 1. Die Polizeiverordnung vom 1. April d. Js. über die Her- 
stellung einer geregelten Borflut findet Anwendung auf alle zur Beschaffun 
der Vorflut bestimmte Privatgewässer. ierin gehören insbesondere au 
Mühlgräben, insoweit dieselben, namentlich in ihrem Laufe unterhalb der 
Mühle, der Vorflut dienen. 
Da die Polizeiverordnung behufs Oerftellung einer geordneten Vo 
eine Unterstützung der mit der Ausübung der Wasserpolizei betrauten Be- 
borden durch Schaukommissionen vorschrelbt, so findet dieselbe keine An- 
wendung 
a) zunächst auf Gewässer, welche ohnehin einer solchen Schau unterliegen, 
wie dies der Fall ist bei Gewässern, welche unter der Verwaltung 
von Genossenschaften stehen; — Genossenschaften dieser Art werden 
voraussichtlich in großer Zahl infolge des Gesetzes vom 23. Geh####
	        
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