Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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d. Is., betr. die Bewilligung von Staatsmitteln zur Hebung der 
wirsschaftlichen Lage in den notleidenden Teilen Oberschlefiens gebilde- 
werden; 
b) sodann auf Gewässer, für welche die Schau durch besondere Polizei= 
verordnungen vorg chrieben wird. 
Es liegt in der Absicht, besondere Polizeiverordnungen dieser Art für 
die größeren Privatflüsse Oberschlesiens zu erlassen. 
So lange indessen die Beaufsichtigung und Unterhaltung solcher Ge- 
wässer zu a und b weber durch die Bildung von Genossenschaften, noch durch 
besondere Polizeiverordnungen gesichert ist, findet die gegenwärtige Polizei- 
verordnung auch auf diese Anwendung. 
Zu § 2. Die Schaukommissionen sind die Losane auf dem Lande des 
Amtsvorstehers, in den Städten der städtischen Polizeiverwaltung und ver- 
pflichtet, diese Behörden nach deren Anweisungen, im übrigen nach bestem 
Wissen und unter pflichtmäßiger Prüfung des Bedürfnisses zu unterstützen. 
Als Organe der Ortspolizeibehörden sind die Schaukommissionen auch 
der allgemeinen Aufsicht des Landrats des Kreises untergeordst (6 77 der 
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), welcher über die Ausführung dieser 
Verordnung zu wachen hat und welchem es überlassen bleibt, in einzelnen 
Fällen selbst an der Schau der Wasserläufe teilzunehmen. 
Bei Gewässern, welche das Gebiet mehrerer Schaubezirke berühren, wird es 
im allgemeinen im Interesse ewinnung einer dem Bedürfnisse jener 
im allgemeinen im I sse der Gewi 6 einer dem Bedürfnisse; Bezirke 
entsprechenden Vorflut und eines möglichst einheitlichen Borgehens erforderlich 
sein, die Regulierung des unteren Flußlaufes nach den Verhältnissen des 
oberhalb gelegenen Slußgebiens, bzw. bei einem Grenzflusse die Regulierung 
nach den Bedürfnissen und Verhältnissen der an das Gewässer stoßenden 
Bezirke vorzunehmen. 
Die vorstzenden der Schaukommissionen haben daher die Pflicht, sich 
betülich der Räumung der Gewässer mit den Schaukommissionen der be- 
nachbarten Bezirke in beständiger Verbindung zu halten. 
Zu § 3. Der Gegenstand der — mit Hse der Schankommissionen 
geübten — polizeilichen Anordnung im Sinne dieser Polizeiverordnung bildet 
nur die Räumung der Wasserläufe, insoweit dieselbe gesetzlich gefordert 
werden darf. Die Unterhaltung des Ufers kann auf polizeilichem L## im 
allgemeinen nicht, im einzelnen Falle nur insofern beansprucht werden, als 
jene Unterhaltung notwendig erscheint, die Vorflut herzustellen, zu erhalten 
und ihre Beeinträchtigung durch den natürlichen Verfall des Fluß= oder 
—’J zu verhindern. (§5 10 des Vorflutedikts vom 15. November 
Der wesentliche Zweck der Räumung ist nicht die Rücksicht, das Wasser 
einem tiefer liegenden Grundstücke besser und schneller zuzuführen, sondern 
die Rücksicht, dasselbe von einem Grundstücke zu entfernen. 
Die vom Gesetze geforderte Räumung begreift in sich die Wiederher- 
stellung des für die natürliche Vorflut notwendigen ursprünglichen Profils 
der Wasserläufe, soweit dazu eine Verpflichtung vorhanden ist, insbesondere 
die Entfernung aller den Wasserlauf hemmenden, in dem Wasserbette wie 
an den Ufern befindlichen Gegenstände, als namentlich hineingefallenes Holz, 
Laub, Steine, Erde, Schlamm, aufgewachsenes Gras und Wasserpflanzen 
aller Art, ferner die Abbolhung der der Vorflut hinderlichen Bäume und 
Sträucher, die Absteckung von Uferanwüchsen usw. 
Flußregulierungen, d. h. Verbreiterungen, Vertiefungen, Umlegungen und 
Durchstiche des Flußbettes, welche eine Wobudecuuò seiner naturlichen Ber-
	        
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