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d. Is., betr. die Bewilligung von Staatsmitteln zur Hebung der
wirsschaftlichen Lage in den notleidenden Teilen Oberschlefiens gebilde-
werden;
b) sodann auf Gewässer, für welche die Schau durch besondere Polizei=
verordnungen vorg chrieben wird.
Es liegt in der Absicht, besondere Polizeiverordnungen dieser Art für
die größeren Privatflüsse Oberschlesiens zu erlassen.
So lange indessen die Beaufsichtigung und Unterhaltung solcher Ge-
wässer zu a und b weber durch die Bildung von Genossenschaften, noch durch
besondere Polizeiverordnungen gesichert ist, findet die gegenwärtige Polizei-
verordnung auch auf diese Anwendung.
Zu § 2. Die Schaukommissionen sind die Losane auf dem Lande des
Amtsvorstehers, in den Städten der städtischen Polizeiverwaltung und ver-
pflichtet, diese Behörden nach deren Anweisungen, im übrigen nach bestem
Wissen und unter pflichtmäßiger Prüfung des Bedürfnisses zu unterstützen.
Als Organe der Ortspolizeibehörden sind die Schaukommissionen auch
der allgemeinen Aufsicht des Landrats des Kreises untergeordst (6 77 der
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), welcher über die Ausführung dieser
Verordnung zu wachen hat und welchem es überlassen bleibt, in einzelnen
Fällen selbst an der Schau der Wasserläufe teilzunehmen.
Bei Gewässern, welche das Gebiet mehrerer Schaubezirke berühren, wird es
im allgemeinen im Interesse ewinnung einer dem Bedürfnisse jener
im allgemeinen im I sse der Gewi 6 einer dem Bedürfnisse; Bezirke
entsprechenden Vorflut und eines möglichst einheitlichen Borgehens erforderlich
sein, die Regulierung des unteren Flußlaufes nach den Verhältnissen des
oberhalb gelegenen Slußgebiens, bzw. bei einem Grenzflusse die Regulierung
nach den Bedürfnissen und Verhältnissen der an das Gewässer stoßenden
Bezirke vorzunehmen.
Die vorstzenden der Schaukommissionen haben daher die Pflicht, sich
betülich der Räumung der Gewässer mit den Schaukommissionen der be-
nachbarten Bezirke in beständiger Verbindung zu halten.
Zu § 3. Der Gegenstand der — mit Hse der Schankommissionen
geübten — polizeilichen Anordnung im Sinne dieser Polizeiverordnung bildet
nur die Räumung der Wasserläufe, insoweit dieselbe gesetzlich gefordert
werden darf. Die Unterhaltung des Ufers kann auf polizeilichem L## im
allgemeinen nicht, im einzelnen Falle nur insofern beansprucht werden, als
jene Unterhaltung notwendig erscheint, die Vorflut herzustellen, zu erhalten
und ihre Beeinträchtigung durch den natürlichen Verfall des Fluß= oder
—’J zu verhindern. (§5 10 des Vorflutedikts vom 15. November
Der wesentliche Zweck der Räumung ist nicht die Rücksicht, das Wasser
einem tiefer liegenden Grundstücke besser und schneller zuzuführen, sondern
die Rücksicht, dasselbe von einem Grundstücke zu entfernen.
Die vom Gesetze geforderte Räumung begreift in sich die Wiederher-
stellung des für die natürliche Vorflut notwendigen ursprünglichen Profils
der Wasserläufe, soweit dazu eine Verpflichtung vorhanden ist, insbesondere
die Entfernung aller den Wasserlauf hemmenden, in dem Wasserbette wie
an den Ufern befindlichen Gegenstände, als namentlich hineingefallenes Holz,
Laub, Steine, Erde, Schlamm, aufgewachsenes Gras und Wasserpflanzen
aller Art, ferner die Abbolhung der der Vorflut hinderlichen Bäume und
Sträucher, die Absteckung von Uferanwüchsen usw.
Flußregulierungen, d. h. Verbreiterungen, Vertiefungen, Umlegungen und
Durchstiche des Flußbettes, welche eine Wobudecuuò seiner naturlichen Ber-