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Hältnisse herbeiführen, gehören nicht mehr zur Mäung Verpflichtet zur
e
Räumung sind im allgemeinen, abgesehen von den n, in
jemandem infolge besonderen Rechtstitels (eines Vertrages, Vergleiches, Er-
nntnisses der Verjährung) jene Verbindlichkeit obliegt, aglic der Flüsse,
die Uferbesitzer, bezüglich der Gräben diejenigen Besitzer deren Grund-
sücke d g raben laufen. (§ 7 des Ges. vom 28. Februar 1843. 8 100 I.
8 K.
Zu § 4. Die Zeit für die Räumung ist so zu wählen, daß letztere mit
möglichst wenigen Beschädigungen der Aecker und Wiesen bewirkt wird; kann
die Räumung nicht schon im Frühjahr erfolgen; so wird sie M
möglichst nach der Heuernte vorzunehmen sein. Die durch die Räumung
wegzuschaffenden Gegenstände sind nach beiden Ufern gleichmäßig und zwar
in solchen Entfernungen vom Uferrande auszuwerfen, daß sie nicht in das
Gewässer zurückgleiten können. Ist die Aufräumung nur in der einen Hälfte
des Gewässers, der Breite nach gerechnet, erforderlich, so find dieselben auf
das User an der Seite des Grabens zu werfen, an welcher die Aufräumung
eschieht.
Die Uferbesitzer * die ausgeworfenen Gegenstände, soweit sie nicht
ur Befestigung des Ufers gebraucht werden, binnen einer von der Schau-
mmission festzusetzenden Frist nach der Räumung gleichmäßig auszubreiten
bzw. einzuebnen oder zu entfernen.
Zu § 5. In den Schauterminen steht es den Räumungspflichtigen frei,
persönlich anwesend zu sein oder durch Bevollmächtigte sich vertreten zu lassen.
In den von den Schaukommissionen aufgenommenen Protokollen sind
die vorgefundenen Mängel der Räumung zu bezeichnen und die zur Be-
seitigung derselben erforderlichen Arbeiten zu bezeichnen. Ist durch sach-
verständiges Gutachten das dem notwendigen Umfange der Räumung ent-
sprechende Profil des Wasserlaufs festgestellt, so haben die Schaukommissionen
dieses Profil als Anhaltspunkt für ihre Prüfungen und Anordnungen zu
nehmen, im übrigen nach pflichtmäßigem Ermessen das zur Beschaffung der
Vorflut Nötige zu bestimmen. Die von den Schaukommissionen auf-
genommenen Protokolle find alsbald dem zuständigen Amtsvorsteher einzu-
reichen. Auf Grund der Protokolle hat die Polizeibehörde nach Maßgabe
des § 5 der Verordnung zu verfahren, ev. die Beseitigung der vorgefundenen
Mängel nach Maßgabe des (8 68 ff. des Gesetzes über die Organisation der
Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880) 0 herbeizuführen.
Ordnet die Ortspolizeibehörde die Ausführung von Arbeiten an, so
hat dieselbe zunächst durch Festsetzung einer Nachschau oder in sonst geeigneter
Weise festzustellen, ob die angeordneten Arbeiten ausgeführt sind, und da-
nach ev. die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu
lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege
von den Verpflichteten einzuziehen.
Entsteht über die Berpflichtung zur Räumung unter den Beteiligten
Streit, so entscheidet hierüber der Kreisausschuß im Verwaltungsstreitver-
fahren endgültig (vorbehaltlich der Entscheidung des ordentlichen Richters)
(§ 98 und § 4 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 18762) und
8 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843).
Zu § 6. Daß den Mitgliedern der Schankommission behufs Auslübung
1) Ersetzt durch § 182 Gesetz über die Allgemeine Landesverwaltung vom
no. Juli 1888.
2) Ersetzt durch § 66 Zuständigk.-Ges. vom 1. Augun 1888.