Verpflichtung zur Angabe der Dauer des Aufenthaltes.
§ 7. Bei jeder Ab= und Anmeldung ist anzugeben, ob es sich voraus-
sichtlich um eine dauernde (§& 1 und 2 bezw. 4) oder um eine vorüber-
gehende (§& 3 und 4) Ab= oder Anwesenheit handell.
Meldebehörden.
5* 8. Meldebehörde für die in den 88 1—5 bzw. 7 vorgeschriebenen
Meldungen und Anzeigen ist
in den Städten: die Polizeiverwaltung,
in den Landgemeinden: der Gemeindevorsteher,
in den Gutsbezirken: der Gutsvorsteher.
0. TDonderbestimmungen.
Meldepflicht bei Wohnungswechsel innerhalb der Stadt.
9. Wer, ohne seinen Wohnort zu wechseln, innerhalb einer Stadt
des Regierungsbezirks eine andere Wohnung bezieht, hat hiervon für sich
und seine sämtlichen Haushaltungsangehörigen binnen sechs Tagen nach
erfolgtem Verlassen der bisherigen Wohnung der Polizeiverwaltung perfön-
lich oder schriftlich Anzeige zu erstatten.
Für die rechtzeitige Erstattung dieser Meldung sind der Hauseigentümer
bäw. Hausverwalter der bisherigen sowie derjenige der neuen Wohnung
mit verantwortlich.
Durch Kreis= oder Ortspolizeiverordnung können die vorstehenden Be-
stimmungen auch auf ländliche Ortschaften ausgedehnt werden.
Meldepflicht der Gastwirte usw.
& 10. In den Städten des Regierungsbezirks sind Gastwirte und
sonstige Personen, welche gewerbsmäßig Fremde beherbergen, verpflichtet, alle
von ihnen aufgenommenen Personen alsbald nach deren Eintreffen in ein
nach beiliegendem Muster C (s. S. z zu führendes Fremdenbuch einzutragen,
welches jederzeit auf Erfordern der Polizeibehörde vorzulegen ist.
Außerdem haben die genannten Wirie an jedem Vormittage der Polizei-
verwaltung eine Anzeige über die im Laufe des vorhergehenden Tages auf-
genommenen Fremden unter Mitteilung der Eintragungen des Fremden-
uches zu erstatten.
Die zur Seherbergung aufgenommenen Personen haben ihren Wirten
wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Vorstehende Verpflichtungen können durch Kreis= oder Ortspolizei=
verordnung auch den Wirten in ländlichen Ortschaften auferlegt werden.
E. Allgemeine Bestimmungen.
Meldepflicht erlischt nur mit deren Erfüllung.
& 11. Alle in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Meldever-
pflichtungen erlöschen nicht mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Meldefristen,
sondern erst mit der Erfüllung der Meldepflicht.
Strafbestimmungen.
12. Zuwiderhandlungen der vorstehenden Vorschriften werden mit
* * bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle mit Haft
estraft.