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der ihnen obliegenden Schau das freie Betreten der Ufer der Wasserläufe zu
gestatten ist, bedarf einer Begründung g t
Es ist deshalb das Ufer soweit, als jener Zweck es erfordert, von
Baumen, Sträuchern usw. frei zu halten.
Da das Freihalten des Ufers von Bäumen, Sträuchern usm. schon unter
die Näumurg fallen kann, so werden die Schaukommissionen auch zu be-
stimmen haben, ob und in welcher Ausdehnung die Ufer von Sträuchern usw.
ei zu en find, damit der Ablauf des afers nicht gestört, auch die
sichtigung des Wafferlaufes und dessen Räumung nicht gehindert werde.
Der Umfang, in welchem jene Freihaltung zu bestimmen, wird nach den ört-
lichen Ver issen E*Jnier bemessen, im allgemeinen aber nicht über die Breile
eines Meters — Ufer — hinaus zu fordern sein.
Zu 88 is Ber # 8—18 enthalten Oeftimmungen, welche die Be-
einträchtigung der Vorflut verhüten bzw. den durch die mung bewirkten
freien A Abslat des Wassers sichern solen. Dieselben ergeben sich zum Teile
aus Pflicht zur Sesterhs und Erhaltung der Vorflut, im übrigen ent-
hallen sie die Bestimmungen des bestehenden Rechts, welche ihrer größeren
Wirksomkeit en unter die Strafen dieser Verordnung gestellt worden sind.
Es ma b noch die allgemeine Bemerkung ihre Stelle finden, daß
gegen die po Beschränkungen, welche aus polizeilichen Gründen dem
Uferbesitze im — der Vorflut auferlegt worden sind, namentlich in
betreff der Anfüllung des Flußbettes mit Erde, Steinen und anderen Ma-
terialien usw. eine jäbrung nicht stattfinden lann.
Wo die Holizelbehördens die Genehmigung zu einer der Vorflut nach-
teiligen Anlage zu erteilen haben (8 15, werden dieselben sich auf ein von
dem Unternehmer beizubringendes zuverlässiges sachverständiges Gutachten zu
stützen haben.
Schlußbemerkung.
Den Herren Landräten und den Ortspolizeibehörden wird es ein Gegen-
stand besonderer Pflicht sein, sofort mit der Ausführung dieser Polizei-
verordnung vorzugehen und auf deren Befolgung wie überhaupt auf die
Handhabung einer sorgsamen Porflutpolizei ihr steies Augenmerk zu richten.
Oppeln, den 1. April 18
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zeiverordnun in ?
Muless “ 8 Oppa, — 2 aute Vere S. 5
Auf Grund des § 137 des Gesetzes die Allgemeine Landesver=
waltung vom 30. Juli 1883 wird gemäß der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes
über K. Polizeiverwaltung vom 11. Mä 1850 unter Zustimmung des
Ppaunsest . für den Umfang der Kreise Leobschütz und Ratibor nach-
ehendes vero
8 1. An den Grenzflũ en Goldoppa und Oppa sind nachstehende fest-
# rormaldurchflußzron breiten einschließlich eines beiderseitigen Ufer-
Kre * von je 1 m Breite in der Folge von allen die Borflut hemmenden
und störenden Einbauten und hochstämmigen Baumanpflanzungen freizuhalten:
a) in der Flußstrecke der Goldoppa von Tropplowitz abwärts bis zur
Einmündung derselben in die Oppa bei Jägerndorf bei einer an-
genommenen Sohlenbreite von 8 m, einer mittleren Tiese der Fluß-
ri##ne von 1,5 m und vierfachen seitlichen Böschungsanlagen 8 +— 2
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