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b) in der Oppaflußstrecke von der * der Goldoppa bei Jägern-
dorf abwärts bis zur Mündung des Czercinabaches bei einer an-
genommenen Sohlenbreite von 10 m, einer mittleren Tiefe der Fluß-
rinne von 3 m und dreifachen seitlichen Böschungsanlagen 10 + 2
(3 Xx 3+N 1) = 30 m;
IPc) in der Oppaflußstrecke von der Einmündung des Czercinabaches ab-
wärts bis zur Mohramündung bei einer angenommenen Sohlenbreite
von 12 m, einer mittleren Tiefe der Flußrinne von 3 m und drei-
fachen seitlichen Böschungsanlagen 12 + 2 (3 XXK 3+ 1) = Imm;
d) in der untersten Oppaflußftrecke von der Mohramündung abwärts bis
zur Einmündung der Oppa in die Oder bei Schönbrunn bei einer
angenommenen Sohlenbreite von 18 m, einer mittleren Tiefe der
Fußrinne von 3 m und dreifachen seitlichen Böschungsanlagen
18 J26 XK 3+1) = 38 m.
43 Buhnenartige Einbauten in das Flußbett sind in den vorgenannten
Flußstrecken unter keinen Umständen gestattet.
5 3. Uferdeck-- und Parallelwerte dürfen nur mit Freihaltung der fest-
gesetzten Normalprofile bis * Mittelwasserhöhe ausgeführt werden.
8 4. Die zur Verstärkung der Parallel- oder Deckwerke etwa not-
wendigen Traversen dürfen am Kopfe die Höhe des Parallel- oder Decck-
werkes nicht überschreiten und find im Böschungsverhältnisse des Normal-
profils an die Ufer anzuschließen.
§5 5. Die zur Sicherung der Böschungen ausgeführten Weiden= und
andere Pflanzungen, sowie auch der Austrieb der zur Sicherung des Böschungs-
fußes hergestellten Sinkwalzen, Flechtzäune usw. müssen wenigstens alle drei
Jahre abgeholzt werden.
Eee awwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit
ren 7 *ir zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit varhltnismähiger
aft.
#u# Diese Verordnung tritt 14 Tage nach erfolgter Publikation durch
das Amtsblatt in Kraft.
Oppeln, den 3. April 1892.
Der Regierungspräsident.
7. Instruktion, betr. das Berf bei der Setzung von Merkpfählen,
vom 27. November 1870.
I. Abschnitt.
Perhandlungen vor der Sehung des Merupfahls.
§ 1. Jeder Antrag auf Nezulierung des Wasserstandes odber n
eines Merkpfahles bei einer Müh e oder einem sonstigen Wasserstau 4
uns zur Bestimmung darüber, ob mit der Merkpfahlsetzung bzw. der Wasser-
standsregulierung vorzugehen und geeignetenfalls zur Ernennung der Kom-
missarien vorzulegen. #
& 2. Der von uns zur Leitung des Geschäfts ernannte Kommissarins
hat zuvörderst die bei der Sache beteiligten Grundbesitzer und sonstigen Inter-
essenten zu ermitteln. #
Ist dies geschehen und sfind die Interessenten sämtlich bekannt, so wird
im Einverständnisse mit der betreffenden Gerichtebehörde und dem als tech-
nisches Mitglied der Kommission ernannten Baubeamten ——
Termin zu dem Verfahren anberaumt und dieser den Interessenten zur
Wahrnehmung ihrer Rechte gehörig bekannt gemacht und zwar:
Ko#e, Die Peltzesvero## im N.-B. Ovvelu. II.T#.