Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die Höhe des Merkpfahles wird durch Nivellement mit einem oder wenn 
irgend möglich mehreren unverrückbaren Punkien verglichen, am besten 
eignen sich dazu die steinernen Plinten oder Tür= und * ersohlbänke der 
lengebäude, überhaupt solche Gegenstände, welche nicht leicht dem Ver- 
es — die Witterung oder Naturereignisse und der Veränderung unter- 
worfen sind. 
Finden sich dergleichen zu Festpunkten geeignete Gegenstände nicht in 
angemessener Nähe vor. so muß ein Festpunkt künstlich hergestellt werden. 
Zu diesem Zweck ist ein mindestens 4 Kubikfuß großer Stein auf ein 
bis zum tragfähigen Baugrunde reichendes, zum mindesten aber 3 Fuß 
tiefes, solides Fundament derartig festzulagern, daß seine gehörig zu ebnende 
Oberfläche höchstens 6 Zoll aus dem umgebenden Boden hervorragt. Zur 
Abkürzung des Termins empfiehlt es sich, daß diese Arbeit schon vor dem 
Termine unter Aufsicht des Baubeamten ausgeführt werde. 
In jedem Falle find auch die Höhen der verschiedenen Fachbäume, nicht 
minder andere Teile der Betriebsstätie, deren Fixierung für die Interessenten 
von Wichtigkeit ist, durch Nivellements mit dem Merkpfahl zu vergleichen 
und durch Zahlenangaben festzustellen. 
III. Abschnitt. 
Schlußbestimmung. 
Ueber den ganzen Hergang der Messungen, der Verhandlungen im 
Termine, über die Resultate der etwaigen Probestauungen und über die 
Setzung des Pfahls selbst ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen. 
In diesem Protokolle wird besonders zu bemerken sein: 
a) der Standort des Merkpfahles, sowie die Lage und Beschaffenheit der 
Fixpunkie und Verdeutlichung derselben durch Randzeichen, Handskizzen 
(ad marginem); 
b) die Dimenfionen, Beschaffenheit des Pfahles und der Kupferplatte, 
erner die einzelnen durch Nivellement bestimmten Höhen und die 
risten für die verschiedenen normierten Wasserstände. 
Sämtliche Zahlenangaben sind nicht nur in Ziffern, sondern auch in 
Buchstaben niederzuschreiben. 
Der Stauungsberechtigte ist unter Hinweis auf §§ 8 und 9 des Ge- 
setzes vor Ueberstauung der gesetzlichen Wassermarke ad protocollum zu 
verwarnen. 
6#8. Die betreffende Verhandlung ist stets zu unserer Prüfung und 
Bestätigung vorzulegen. 
Oppeln, den 27. November 1870. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
8. Mählenordnung für das Sonverä#ne## Herzogtum Schlesien und die Graf- 
schaft Glatz, vom 28. — 1777. 
(Alte Kornsche Ediktensammlung, Band XV. Nr. CV. S. 278—312; Möllersche 
Ediktensammlung S. 377—392.) 
9. Edilt, wie es mit Ränmung der Flüsse, Bäche, Grüben, auch Anlegung 
der Wasserleitungen und Borflut in Schlesien und der Grafschaft Glatz ge- 
halten werden soll. d. d. Berlin, den 20. Dezember 1746. 
(Alie Kornsche Ediktensammlung Band II Nr. LIII, S. 392—398; Möllersche 
Ediktensammlung S. 78—80.)
	        
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