Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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10. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Berh# von Hochwassertgefahren in der 
Previnz Schlefien, vom 3. el S# S. 171.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für die 
Provinz Schlesien, was folgt: 
& 1. Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die 
Glatzer Neiße und die asolo find, soweit sie zur Provinz Schlefien ge- 
Heen und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem 
lane für den erstmaligen Ausbau (& 3) Berücksichtigung finden, zur Ber- 
Htung von Hochwassergefahren nach den Vorschrifien dieses Gesetzes auszu- 
auen und zu unterhalten. 
I. Abschnitt. 
Ausbau. 
§ 2. Unter Ausbau find vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen 
ordnungsmäßigen Herstellung des Beltes und der Ufer des Wa erlauses 
soweit sie zur regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung 
der Geschiebebildung erforderlich sind, sowie zur notwendigen « g 
des für den regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebietes (des Hoch- 
wasserabflußgebietes), und geeigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur 
Zurückhaltung des Wassers. 
§ 3. Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach 
einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden 
Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und 
die Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen. 
43 einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht 
verpflichtet. 
#§s 4. Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzial- 
verbande aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräfidenten zur 
Gerehmigung vorzulegen. 
5. er Oberpräsident hat die Sonderpläne (§ 4) durch die Kreis- 
blätter derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in deuferigen Gemeinden 
und Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau 
geplant ist oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasser- 
ablaufes zur Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, 
entscheidet auf Grund der Sonderpläne der Oberpräsident. 
6. Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von 
den Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den 
Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der 
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. 
Für die Einwendungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach 
der Beröffentlichung im Kreisblatte freigelassen werden. Zur Erhebung von 
Einwendungen ist auch die Interessentenvertretung (§ 40) berechtigt. 
* 7. Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Das 
i nis der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begut- 
achten. 
8. Die Entscheidung über die Einwendungen und die ng 
des Planes erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfo 
des Planes ist unter Bezeichnung des Ortes, wo von ihm Einsicht genommen 
werden kann, gemäß § 5 öffentlich bekannt zu machen. 
& 9. Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem
	        
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