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sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frift erst
vom gne der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden ung.
#521. Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen
Arbeiten finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechende An-
wendung.
êIs. Wenn durch Eisgang, Ueberschwemmung, Einsturz von Banlich-
keiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ½ efahr entsteht, zu
deren Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich find, so find,
sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten
Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht bedroht find, verpflichtet,
auf Anordnung der Ortspolizeibehörden oder der Wasserpolizeibehhrden
(6 26) die erforderliche Hilfe durch Hand= und Spanndienste sowie durch
ieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die An-
bepnungen der technischen Aufsichtsbeamten des Provinzialverbandes zu
olgen
en nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von
nd- und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des
nierhaltungspflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirks-
ausschuß, ob und gegebenen Falles in welcher Höhe Entschädigung zu leisten
ist. Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für
die Lieferung von Materialien und Gespannen binnen 90 Tagen nach der
Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu.
III. Abschnitt.
Ausfsicht.
5 23. Der Ausbau und die Unterhaltung ist der Aufsicht des Staates
unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident. Er ist
befugt, die Regierungspräsidenten mit Anweisung zu versehen.
24. Der Oberpräsident ist befugt, sich jederzeit in der ihm geeignet
erscheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues sowie
von dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nach Anhörung.
der Interessentenvertretung ( 40) und des Provinzialausschusses Anordnungen
über regelmäßige Stauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung
Hochwasserabflußgebietes (§ 2) zu treffen.
Er ist befugt zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach
Anhbrung der Interessentenvertretung (§ 40) mit Zustimmung des Provinzial-
rats Polizeiverordnungen für die Flußläufe, für deren Quell= und Hoch-
wasserabflußgebiet und für gefährdete nsergund nua- zu erlassen, insbesondere
Bauten und Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichen Falles auch Bauten
küueechmemngsgebien von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde
ngig zu machen.
§25. Der Provinzialverband hat nach Anhörung der Interessenten-
pertretung (§G 40) einen einheitlichen Unterhaltungsplan aufzustellen, welcher
der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf.
26. erpolizeibehörde ist bei den den Borschriften dieses Gesetzes
zue begenden Wasserläufen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei-
rde.
Der Landrat ist befugt, als Wasserpolizeibehörde auch für einzelne Teile
des Kreises Foliskiperorbnungen zu erlassen. #
Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen soll die Wasserpolizeibehörde
die Interessentenvertretung (6 40) hören.