Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei 
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht 
oder verursacht, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
eine härtere Strafe verwirkt ist. 
Inkrafttreten der Berordnung. 
5 13. Die vorstehenden Vorschriften treten unter gleichzeitiger Auf- 
hebung der Regierungspolizeiverordnungen, betr. das Meldewesen, vom 
21. September 1890 (Amtsbl. S. 261) und vom 2. Januar 1896 (Amtsbl. 
S#. 8) mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft. 
Inkraftbleiben früherer Berordnungen. 
&# 14. Die über die Ausländerkontrolle und im besonderen über die 
Beschäftigung und die Kontrolle der ausländisch-polnischen, tschechischen oder 
mährischen Arbeiter erlassenen Vorschriften bleiben bestehen, soweit sie nicht 
durch die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung verändert werden. 
Oppeln, den 11. September 1904. 
Der Regierungspräsident. 
2. Auswanderungswesen. 
I. Polizeiverordnung, betr. die Weiterbeförderung der Answanderer von 
überseeischen Plätzen, vom 5. Februar 1856. (Amtsbl. S. 43.) 
Im Interesse der Auswanderer und insbesondere zum Schutz derselben 
egen betrügerische Spekulationen, wird auf Grund des Gesetzes über die 
“ ung vom 11. März 1850, 9§ 11 und 12, folgende Polizei- 
derordnung erlaffen: 
1. Der Verkauf von Billetts zur Weiterbeförderung der Auswanderer 
oder Reisenden von den überseeischen oder dahinter gelegenen Plätzen, sei es 
für Eisenbahnen, Dampfschiffe, Kanalboote oder für sonstige Transportmittel, 
wird für den Bereich unseres Verwaltungsbezirkes hiermit untersagt; 
2. Uebertretungen werden mit Polizeistrafe von 10 Talern und im Un- 
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet. Aus- 
wanderungsagenten, welche sich einer solchen Uebertretung schuldig machen, 
wird überdem die fernere Erneuerung ihrer Konzession versagt * letztere 
unverzüglich entzogen werden; 
3. sämtiliche Auswanderungsagenten haben ein gedrucktes oder deutlich 
geschriebenes Exemplar dieser Verordnung in ihrem Geschäftslokal an einer 
in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen und stets leserlich zu erhalten; 
4. die Unterlassung der unter Nr. 3 enthaltenen Vorschrift wird mit 
einer Geldstrafe von 1 bis 3 Talern, event. mit entsprechender (Gefängnis- 
strafe) Haftstrafe geahndet. 
Oppeln, den 5. Februar 1856. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Ankündigungen der Auswanderungsunter- 
nehmer in Form von Plakaten, vom 14. Dezember 1875. (Amtsbl. S. 352.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 und im Hinblick auf die Bestimmungen des & à M k. #
	        
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