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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht
oder verursacht, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
eine härtere Strafe verwirkt ist.
Inkrafttreten der Berordnung.
5 13. Die vorstehenden Vorschriften treten unter gleichzeitiger Auf-
hebung der Regierungspolizeiverordnungen, betr. das Meldewesen, vom
21. September 1890 (Amtsbl. S. 261) und vom 2. Januar 1896 (Amtsbl.
S#. 8) mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft.
Inkraftbleiben früherer Berordnungen.
14. Die über die Ausländerkontrolle und im besonderen über die
Beschäftigung und die Kontrolle der ausländisch-polnischen, tschechischen oder
mährischen Arbeiter erlassenen Vorschriften bleiben bestehen, soweit sie nicht
durch die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung verändert werden.
Oppeln, den 11. September 1904.
Der Regierungspräsident.
2. Auswanderungswesen.
I. Polizeiverordnung, betr. die Weiterbeförderung der Answanderer von
überseeischen Plätzen, vom 5. Februar 1856. (Amtsbl. S. 43.)
Im Interesse der Auswanderer und insbesondere zum Schutz derselben
egen betrügerische Spekulationen, wird auf Grund des Gesetzes über die
“ ung vom 11. März 1850, 9§ 11 und 12, folgende Polizei-
derordnung erlaffen:
1. Der Verkauf von Billetts zur Weiterbeförderung der Auswanderer
oder Reisenden von den überseeischen oder dahinter gelegenen Plätzen, sei es
für Eisenbahnen, Dampfschiffe, Kanalboote oder für sonstige Transportmittel,
wird für den Bereich unseres Verwaltungsbezirkes hiermit untersagt;
2. Uebertretungen werden mit Polizeistrafe von 10 Talern und im Un-
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet. Aus-
wanderungsagenten, welche sich einer solchen Uebertretung schuldig machen,
wird überdem die fernere Erneuerung ihrer Konzession versagt * letztere
unverzüglich entzogen werden;
3. sämtiliche Auswanderungsagenten haben ein gedrucktes oder deutlich
geschriebenes Exemplar dieser Verordnung in ihrem Geschäftslokal an einer
in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen und stets leserlich zu erhalten;
4. die Unterlassung der unter Nr. 3 enthaltenen Vorschrift wird mit
einer Geldstrafe von 1 bis 3 Talern, event. mit entsprechender (Gefängnis-
strafe) Haftstrafe geahndet.
Oppeln, den 5. Februar 1856.
Königliche Regierung.
2. Polizeiverordnung, betr. die Ankündigungen der Auswanderungsunter-
nehmer in Form von Plakaten, vom 14. Dezember 1875. (Amtsbl. S. 352.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und im Hinblick auf die Bestimmungen des & à M k. #