Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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stellen und sechs Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vor- 
steher der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke Pentlich auszulegen. Der 
Beginn und die Dauer der Auslegung ist ortslblich, außerdem durch die 
Kreisblätter bekannt zu machen. 
5 33. Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von 
ihm aufgestellten Katasterentwurfes die von den Beteiligten außubringenden 
Unterhaltungskosten E 29) einzuziehen. Macht er von dieser gnis Ge- 
brauch, so ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in 
solchen Fällen, in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung 
gegenüber dem Entwurfe enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen. 
. 34. Einwendungen gegen dus Kataster müssen innerhalb der Frist 
von sechs Wochen (§ 32) bei Vermeidung des Ausschlusses schriftlich bei dem 
Landrat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat angebracht werden. Nach Ablauf 
der Frist hat der Landrat (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Pro- 
vinzialverbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zu- 
ziehung des Beschwerdeführers, erforderlichen Falles durch Sachverständige, 
untersuchen läßt. Sind beide Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchun 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzial= 
verband trägt die Kosten des Verfahrens. Andernfalls find die Verhand- 
lungen dem Provinzialrate zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die 
Kosten fallen dem unterliegenden Teile zur Last. 
5* 35. Im Falle einer Parzellierung find auf Antrag des Beteiligten 
die nach dem Kataster auf das gesamte Grundstück entfallenen Beiträge auf 
die Trennstücke nach Maßgabe des Vorteiles durch den Provinzialverband 
u verteilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benupyung eines 
rundstücks, in dem Werte eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine 
Berichtigung des Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden. 
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Provinzialrat zulässig, der endgültig ensscheidel. 
36. Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des 
Katasters vorzunehmen. 
Der Oberpräsident ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen. 
Auch ist die Interessentenvertretung (§ 40 berechtigt, eine Revision wegen 
wesentlicher Beränderungen zu fordern. 
§ 37. Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffent- 
lichen Abgaben gleich. 
* 38. Für jeden Wasserlauf ( # wird ein Sicherheitsfonds zur Be- 
streitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, 
welche auf Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljähr- 
lich einzuziehende Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretun 
6% mit Genehmigung des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse 
esetzt. Gegen die Festsetzung steht der Interessenvertretung die Beschwerde 
an die zuständigen Minister zu. Die Beiträge find nur insoweit zu erheben, 
als der Sicherheitsfonds nicht 10 vom Hundert der für den erstmaligen 
Ausbau des Wasserlaufes (§ 1) aufgewendeten Summe überstäigt er 
Provinzialausschuß ist befugt, den Sizerheitsfonds durch eigene Mittel des 
Provinzialverbandes zu # n. 
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen. 
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt 
der Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
	        
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