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stellen und sechs Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vor-
steher der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke Pentlich auszulegen. Der
Beginn und die Dauer der Auslegung ist ortslblich, außerdem durch die
Kreisblätter bekannt zu machen.
5 33. Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von
ihm aufgestellten Katasterentwurfes die von den Beteiligten außubringenden
Unterhaltungskosten E 29) einzuziehen. Macht er von dieser gnis Ge-
brauch, so ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in
solchen Fällen, in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung
gegenüber dem Entwurfe enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen.
. 34. Einwendungen gegen dus Kataster müssen innerhalb der Frist
von sechs Wochen (§ 32) bei Vermeidung des Ausschlusses schriftlich bei dem
Landrat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat angebracht werden. Nach Ablauf
der Frist hat der Landrat (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Pro-
vinzialverbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zu-
ziehung des Beschwerdeführers, erforderlichen Falles durch Sachverständige,
untersuchen läßt. Sind beide Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchun
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzial=
verband trägt die Kosten des Verfahrens. Andernfalls find die Verhand-
lungen dem Provinzialrate zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die
Kosten fallen dem unterliegenden Teile zur Last.
5* 35. Im Falle einer Parzellierung find auf Antrag des Beteiligten
die nach dem Kataster auf das gesamte Grundstück entfallenen Beiträge auf
die Trennstücke nach Maßgabe des Vorteiles durch den Provinzialverband
u verteilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benupyung eines
rundstücks, in dem Werte eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine
Berichtigung des Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden.
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den
Provinzialrat zulässig, der endgültig ensscheidel.
36. Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des
Katasters vorzunehmen.
Der Oberpräsident ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen.
Auch ist die Interessentenvertretung (§ 40 berechtigt, eine Revision wegen
wesentlicher Beränderungen zu fordern.
§ 37. Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffent-
lichen Abgaben gleich.
* 38. Für jeden Wasserlauf ( # wird ein Sicherheitsfonds zur Be-
streitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet,
welche auf Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljähr-
lich einzuziehende Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretun
6% mit Genehmigung des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse
esetzt. Gegen die Festsetzung steht der Interessenvertretung die Beschwerde
an die zuständigen Minister zu. Die Beiträge find nur insoweit zu erheben,
als der Sicherheitsfonds nicht 10 vom Hundert der für den erstmaligen
Ausbau des Wasserlaufes (§ 1) aufgewendeten Summe überstäigt er
Provinzialausschuß ist befugt, den Sizerheitsfonds durch eigene Mittel des
Provinzialverbandes zu # n.
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen.
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt
der Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.