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&*# 47. Ueber Eisenbahnbauten im Quell= und Hochwasserabflußgebiete
sind die Wasserpolizeibehörde, die Interessentenvertretung ( 40) und der
Oberpräsident vor der Planfeststellung zu hören.
5# 48. Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz
berührten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats= und Gemeinde-
behörden in Anspruch zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Kataster-
aufstellung (§5 31) von den Grundbüchern und den Grund= und Gebäude-
steuerkatastern Einsicht zu nehmen, sowie über die Einschätzungen zur Er-
gänzungs= und zur Gewerbesteuer Auskunft z erfordern.
& 49. Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (§§& 2 bis 13) dienenden
Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der gerichtlichen Geschäfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, find gebühren- und stempelfrei.
§. 50. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den
erstmaligen Ausbau bezüglichen, können durch Königliche Verordnung auf
Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtages auf andere Wasser-
läufe in der Provinz Schlesien ausgedehnt werden.
* 51. Bei dem Ausbau der im § 1 aufgeführten Wasserläufe ist jede
Schädigung der Anlieger an den unteren Strecken dieser Wasserläufe oder
der Oder zu vermeiden; insbesondere sind alle Arbeiten, welche geeignet find,
eine Schädigun der Unterlieger durch Vermehrung oder Beschleunigung der
Hochwassera führung zu bewirken, so lange hinauszuschieben, bis eine aus-
reichende Vorflut in der Oder selbst gesichert ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 3. Juli 1900.
10 a. Statut für die nach 8 40 des Gesetzes vom 38. Juli 1900, betr. Maß-
nahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Previnz“ Schlesien
(Ees. S. S. 171) zu bildende Interefsentenvertretung, vom + X## 1901.
11. Polizeiverordnung, betr. den Schutz der Eisenbahn= und Chausseebrücken
über die Oder, vom 5. Juli 1882. (Amtsbl. S. 190.)
Zum Schutze der Eisenbahnbrücken über die Oder bei Ratibor, Cosel,
Oppeln, Breslau, Dyherrnfurth, Steinau und Glogau, sowie zum Schutze
der Chausseebrücken bei Olsau, Buckau, Ratibor, Cosel und Oppeln gegen
Unterspülung, wird auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880
folgendes angeordnet:
Die Entnahme von Kies und Sand aus der Oder in einer
Entfernung von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der genannten
Brücken ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist werden mit einer Geldstrafe
bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft geahndet.
Diese Berordnung tritt sofort in Kraft.
Breslau, den 5. Juli 1882.
Der Oberpräsfident.
12. Bekanntmachung, betr. das Berbot des Eisentnehmens aus der Oder,
vom 11. Dezember 1895. (Amtsbl. S. 400.)
Das Entnehmen von Eis aus dem Oderstrome und den dazu gehbrigen
Wasserarmen und Schlenken, sowie die Errichtung von Schlittschuhbahnen