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15. Deichpelizeiverordnung vom 28. Mei 1856. (Amtsbl. S. 150.)1)
Zum Schutze der Deiche, der dazu gehörigen Uferdeckungen und der
Hauptgräben in den Niederungen an der Oder und deren Nebenflüssen, wird
auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. pro 1850 S. 265) nachstehende polizeiliche Ver-
ordnung erlassen:
§s 1. Mit Geldbuße von 10 Sgr. bis 10 Talern oder verhältnis-
mäßiger Gefängnisstrafen) (efr. & 335 des Str.-Ges.-B.) wird bestraft:
1. wer unbefugt die Deiche und die dazu gehörigen Banketts, namentlich
aber die Böschungen der Deiche und die Uferdeckungen betritt;
2. wer auf den Deichen, deren Banketts und den Ufserdeckungen Vieh
hütet, führt, treibt oder herumtreten läßt, wer auf denselben unbefugt reitet
oder mit Wagen oder Schubkarren fährt;
3. wer unbesugt den Deichkörper und die Uferdeckungen als Ablagerungs-
platz oder auf ähnliche Art benutzt;
4. wer die Deiche und Hauptgräben und ihre Zubehörungen, namentlich
also den Deichkörper selbst, das Deichbankett, die Schleusen und Durchlässe,
die Pflanzungen und Auf= und Abfahrten, die Deichpegel und Wasserstands-
marken, die Stationspfähle, Barrieren und Wachthäuser, die aufgestellten
Bau= und Verteidigungsmaterialien, als: Faschinen, Steinhaufen u. dgl.,
die Bauutensilien, die Grabenböschungen, die Grabenschleusen und Brücken,
in irgend einer Weise beschädigt;
5. wer die Hauptgräben, behufs der Durchfahrt mit Faschinen, zuwirft
oder sonst in irgend einer Weise die Vorflut hemmt;
6. wer unbefugt die Deich-- und Grubenschleusen und die Deichbarrieren
öffnet oder schließt;
7. wer sich eines Verstoßes gegen die in den Statuten des betreffenden
Deichverbandes und in §§ 19 und 20 der darin in bezug genommenen all-
gemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 14. No-
vember 1853 enthaltenen Vorschriften über die im Binnenlande und resp.
im Vorlande geltenden Nutzungsbeschränkungen schuldig macht,
nach welchen
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches oder des Deichbanketts
auf eine bestimmte Breite vom Fuße desselben ab weder beackert noch
bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt, auch das Vorland eine
Rute breit, vorlänfe des Deichfußes, nicht geackert oder sonst von
der Rasendecke entblößt werden darf;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Deiche, Brunnen, Gräben
oder sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs, innerhalb 20 Ruten
vom inneren Fuße des Deiches ab nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb 5 Ruten und von da ab nicht ein-
gegraben;
c) die Borde der Hauptgräben 2 Fuß breit unbeackert, und mit dem
Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde Bäume und Hecken
nicht gepflanzt werden dürfen;
e) der Auswurf aus den Hauptgräben von den Eigentümern der an-
liegenden Grundstücke binnen einer bestimmten Frist bis auf eine
Rute Entsernung vom Graben fortgeschafft werden muß;
1) Bgl. hierzu die Polizeiverordnung vom 7. Juni 1888. Nächste Nummer.
2) Hafrstrafe. Bgl. §§ 28, 2v, 78 R.-Str.-Ges.-B.