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1) Binnenverwallungen und Quelldeiche in der Niederung ohne Geneh-
migung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden dürfen.
§ 2. Demjenigen, welchen die Grasnutzung auf einer Deichstrecke zu-
steht, kann die Behütung derselben mit Schafen von der Deichverwaltungs-
behörde unter den jedesmal näher festzusetzenden Bedingungen (zu denen vor
allem die gehört, daß die Schafe nur bei trockenem Wetter und nur quer
über den Deich getrieben werden dürfen) gestattet werden.
g 3. Sofern die oben gerügten Zuwiderhandlungen und Unterlaffungen
durch die begleitenden Umstände den Tatbestand eines Vergehens oder -
brechens darstellen, so tritt die in den Strafgesetzen bestimmte strengere
Ahndung ein.
Außerdem geht in allen Fällen die Verpflichtung zum Ersatz des ver-
ursachten Schadens, resp. zur Wiederherstellung des heren Zustandes,
neben der Strafe her.
Bei Pfändungen sind die Vorschrifen des § 413 bis 465 Titel 14
Teil 1 Allgemeinen Landrechts zu beobachten.
Oppeln, den 28. Mai 1856.
Königliche Regierung.
15a. Nachtrag zur Deichpolizeiverordnung vom 28. Mai 1856, vom 7. Juni
1 (Amtsbl. S. 234.)
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und der §§ 73 und 75 des Gesetzes über die Or-
ganisation der Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 18801) ergeht
nach erfolgter Zustimmung des Bezirksrats zu der Deichpolizeiverordnung
vom 28. Mai 1856 folgender Nachtrag:
9 1 a. Mit der gleichen Geldbuße oder verhälinismäßiger Gefängnis-
strafe') wird bestraft, wer im Vorlande des Deiches in einer Entfernung
von weniger als 10 Ruten = 37,7 m vom Deichfuße außerhalb der be-
bördlich estimmten Lagerplätze Holz oder Baumaterialien aufsetzt oder
agert.
Oppeln, den 7. Juni 1883.
Der Regierungspräfsident.
16. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und
Borflutverhältnuisse an der * r Sülc Oder, vo#m 12. Angust 1905.
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1) Jetzt Gesetz vom 80. Juli 1888.
:) Jetzt Hafrtstrafe.
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