Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Reglements, betreffend die Geschäftsführung der zur Beförderung von Aus- 
wanderern konzessionierten Personen vom 6. September 1853 erlassen wir die 
nachstehende Polizeiverordnung: 
Den Auswanderungsunternehmern wie deren Agenten wird die An- 
kündigung ihres Geschäfts durch Plakate auf den öffentlichen Straßen, in 
Gast= und Wirtshäusern und Eisenbahnstationen für den Umfang unseres 
— bei Vermeidung einer Strafe bis zu 30 Mark hierdurch 
untersagt. 
Gleicher Strafe unterliegen diejenigen, welche das Anheften solcher 
Plakate an den vorgedachten Orten bewirken, oder an solchen Orten, sofern 
sie ihrer Aufsicht unterstellt sind, geschehen lassen. 
Oppeln, den 14. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. 
3. Heilighaltung der Sonn- und Peiertage. 
1. Polizeiverordnung über die. äuszere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, 
vom ##8- #rptenker ise (Amtsbl. S. 78.) 
Auf Grund des §& 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der Allerhöchsten Kabinett- 
order vom 7. Februar 1837 (Ges.-S. S. 19), sowie der §#§## 6, 12 und 15 
des Gesehes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 
265) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien unter Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 26. Juli 1882, 
8. September 1880 und 15. November 1892 verordnet wie folgt: 
&+ 1. An den Sonn= und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren 
Arbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebs- 
stätten verboten. 
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören beispielsweise: 
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des 
Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, sowie alle Erd-, Kultur-, 
und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten, 
und Anpflanzungen (ogl. jedoch §§ 2 u. 3); "6“ 
b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte 
und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die 
der Klempner, Schmiede, Böttcher, Stellmacher usw. mit stbörendem 
Geräusch verbunden sind (vgl. jedoch § 5); 
I) die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und 
anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller 
Art (vogl. jedoch § 5); 
d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes (ogl. 
jedoch §§& 5 u. 6); 
e) das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen, Flößen, Fracht- 
fuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
und wenn es nicht ohne Korsuch bemerkbares Geräusch vorgenommen 
werden kann, auch in geschlossenen Höfen (ogl. jedoch §§ 3 u. 4); 
1) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen 
von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenen 
 
	        
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