Abteilung XII.
Landwirtschafts., Feld., Forst und Jagdpolizei.G
a) — Keld- und Forstyolzei.
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Regiernugsbez — Ginve# ro —— ——.
Unter nahme auf die Bestimmungen des Feld= und Forstpolizei-
gesetzes Elrnuznaln gssal. insbesondere d0 §§ 13, 34, 41, 43, 46 —3
wird auf Grund des 8 167 des etzes fber die Allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) i1 88 6, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 Ges. S. S. 265)
nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses unter Aufhebung aller ent-
*F* Polizeivorschriften für den Umfang des Negierngsbepirks
Pppeln Nachstehendes verordnet:
Gemeinsame Hutung.
§*# 1. Soweit auf einem Hutungsrevier einer Mehrheit von Berechtigten
aus der nämlichen Gemeinde das Duungerect zusteht, darf das Bi nor
S#e zur Hutung. geschickt, muß vielmehr durch einen gemeinf
Hirten, oder von den Hirten der einzelnen Berechtigten in einer 6.
Krrö vorgetrieben und gehütet werden, sofern nicht einem Berechtigten
zelhüten herkömmlich oder vermöge besonderer Rechtstitel zu
Zuwiderhandlungen werden einer Geldstrafe bis W 10 „im
Unvermog- ensfalle mit verhältnismäßiger Hon bestraft.
esondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse für alle oder für ein-
Helne Berechtigte Abweichungen von der Vorschrift des Abs. 1erforderlich machen,
önnen dieselben durch Lokalordnungen, in welchen zugleich die nötigen
Sicherheitsmaßregeln festzusetzen find, gestattet werden. (Siehe § 2.)
Zuwiderhandlungen * solche Lokalordnungen unterliegen ebenfalls
einer Geldstrafe bis zu 10 Mark, im Unvermögensfalle verhültnismäßiger
Haft.
43 Lokalordnungen im Sinne des § 1 können nach Anhören der
Beteiligten von der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der für Erlaß von
Polizeiverordnungen geltenden gesetzlichen Vorschriften erlassen werden.