Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Hutung zur Nachtzeit. 
g 9. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlofsen sind, 
daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, sowie Waldungen 
dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden. 
§& 10. Wenn das weidende Vieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen 
Hschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach 
onnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher als eine 
Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden. 
§ 11. Verbleibt das Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder 
anderen geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang 
auf die Weide gebracht werden und muß bei Sonnenuntergang wieder ein- 
getrieben sein. 
§ 12. Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche 
Huten auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach 
den eigentümlichen wirtschaftlichen Berhältnissen entweder für die ganze 
Weideperiode oder für einen Teil derselben nicht zu entbehren ist, kann das- 
selbe durch besondere Lokalordnungen (§ 2) gestattet werden, in welchen die 
zum Schutze gegen Beschädigungen und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln 
vorzuschreiben find. 
§ 13. Wer den Bestimmungen der §§s 9 bis 11 oder einer nach § 12 
errichteten Lokalordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf 
ein fremdes Grundstück übergetreten ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, 
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe belegt. 
& 14. Biehtreiber, welche ihre Herden zur Nachtzeit (§ 10) treiben, 
müssen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis * 10 Mark, im Unvermögens- 
falle einer verhälmismäßigen Haftstrafe von Ort zu Ork einen von ihnen zu 
lohnenden Begleiter zur Aufsicht mitnehmen. 
Ausführung des § 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes. 
§ 15. Den Strafen des § 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 
1. April 1880 (150 Mark oder Haft) bzw. des § 368 Abs. 2 des Reichs- 
strafgesetzbuchs (60 Mark oder Haft) unterliegt, wer der durch die Lokal- 
polizeibehörden ihm auferlegten Verpflichtung: 
a) zur Vertilgung von Maikäfern,!) Heuschrecken, Raupen und Feldmäusen, 
b) Kleeseide zu beseitigen, 
c) Berberitzensträucher,:) Disteln, Hederich, Karbe, Kornblumen und 
andere Hentline Unkräuter entweder überhaupt oder wenigstens inner- 
halb einer gewissen Entfernung von benachbarten Grundstücken zu- 
beseitigen oder 
d) Tauben während der Saatzeiten eingesperrt zu halten,) 
nicht nachkommt. 
§ 16. Ferner wer im Falle des Auftretens einer verdächtigen Krank- 
heit an Weinreben oder Obstbäumen resp. in Kartoffelfeldern es unterläßt, 
die zur Abwendung der Reblauskrankheit resp. Kartoffelkäferkrankheit") er- 
forderliche sofortige Anzeige bei der nächsten Polizeibehörde zu erstatten. 
1) Bgl. die Poltzeiverordnung Nr. 2 dieses Abschnitts. 
2) Bgl. die Polizeiverordnung Nr. 8 dieses Abschnitts. 
2) Die Bestimmung findet auf Brieftauben keine Anwendung. 
9 Bgl. die Polizeiverordnung Nr. 4 dieses Abschnits.
	        
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