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8. Peolizeivererdun betr. das Berbot der ae
ur e gon. W– von 22. —
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-=
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139
des esches über die Allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883
(Ges.-S. S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlefien mit
Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet:
§ 1. Die öffentliche Ankündi ung. von Geheimmitteln, welche dazu be-
stimmt sind, zur Verhütung oder 5 ang von Pflanzenkrankheiten oder zur
Bertilgung von Pflanzenschädlingen zu dienen, ist verboten.
§ 2. Der Oberpräsident ist befugt, Ausnahmen von dem Berbote des
§ 1 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien
zuzulassen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen das Berbot des § 1 werden mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.
Breslau, den 22. Mai 1900.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
9. Bekanntmachung, betr. die Führung der Forstdiebstahlsverzeichnisse, vom
4m#: (Amtsbl. 1897 S. 12.)
Es ist seitens des Herrn Justizministers für wünschenswert erachtet
worden, dem Formular zu den nach § 26 des Forstdiebstahlsgesetzes vom
15. April 1878 (Ges.-S. S. 222) bzw. der allgemeinen Verfügung des Herrn
Justizministers vom 29. Juli 1879 (Just.-Min.-Bl. 1879 S. 231) zu führen-
den Berzeichnissen eine den gesetzlichen Bestimmungen besser entsprechende
Fassung zu geben, welche aus dem hier beigefügten Muster zu ersehen ist.
Die Aufstellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeichnisse soll vom
1. Jannar 1897 ab nach dem neuen Formular erfolgen.
Berlin, den 7. Dezember 1896.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Sämtlichen Berwaltern der Gemeinde= und Institutsforsten, sowie den
micht im Staatsdienste stehenden, mit dem Forstschutze betrauten Personen
wird die vorstehende allgemeine Verfügung des n Ministers für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten vom 7. Dezember 1896 — betreffend die
Aufstellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeichnisse — nebst dem
dazu zu verwendenden neuen Muster — hierdurch zur Kenntnisnahme und
Befolgung vom 1. Januar 1897 ab mitgeteilt.
Oppeln, den 7. Januar 1897.
Der Regierungspräsident.