Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ortschaften, z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen 
mit leeren fsern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit 
Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von 
Bieh, von Bau= und Brennmaterialien, Futter. Lebensmitteln und 
Feldfrüchten (ogl. jedoch §§ 2, 3 u. 4); 
8) das Treiben von Bieh auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ge- 
schlossener Ortschaften (vgl. jedoch § 2 Nr. 3 u. 5 und § 3). 
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen, wie bei Feuers= und Wassersgefahr 
und dergleichen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen; 
2. auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen 
Lebens täglich vorgenommen werden müssen; 
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtiferei — wie das 
Futterholen, das Füttern, das Aus= und Eintreiben, sowie das Hüten 
des Weideviehs, das Treiben des Biehs zur Tränke, das Begießen 
von Pflanzen und dergleichen — zur Fortsetzung des Betriebes täglich 
vorgenommen werden müssen; 
4. auf Arbeiten, welche in Zier= und Hausgärten oder von Lohnarbeitern 
und kleinen Leuten mit ihren Angehörigen zur Bestellung oder Ab- 
wartung ihrer Gärten, Felder und Weinberge außerhalb der Zeit des. 
Hauptgottesdienstes (& 16) verrichtet werden; 
5. auf das Fahren und Treiben von Bieh zu den am folgenden Tage 
stattfindenden Biehmärkten. 
§ 3. Die in § 1 verbotenen Arbeiten, soweit es sich nicht um die Be- 
schäftigung gewerblicher Arbeiter handelt, kann die Ortspolizeibehörde für 
den einzelnen Sonn= oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines 
unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind und die Notwendigkeit nicht 
absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt 
verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn an- 
haltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten 
verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwasser, Frost 
und dergleichen den Betrieb der Schiffahrt oder die Schiffsladung bedrohen. 
Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottes- 
dienstes (§ 16) zu beschränken. 
§ 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des § 1: 
1. der Eisenbahnverkehr, der Personenschiffahrtsverkehr und das Lohn- 
fuhrwesen für Personen und Reisegepäck; 
. der durchgehende Frachtschiffahrts= und Frachtfuhrwerksverkehr, sowie 
der Eilgüterverkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen; 
. der Reichspost= und Telegraphenverkehr; 
bis zur Zeit des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer 
vermittelte Briefverkehr und Verkehr mit Paketen, insoweit dieser nicht 
durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird; 
5. der Gewerbebetrieb derjenigen, welche auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen oder in Wirtshäusern ihre persönlichen Dienste anbieten 
(Dienstmänner, Fremdenführer und dergleichen), sofern die Verrichtungen 
nicht an sich dem Verbot des § 1 unterliegen; 
6. der Transport von Lebens= und Genußmitteln, sowie von Eis während 
der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden. 
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