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Ortschaften, z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen
mit leeren fsern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit
Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von
Bieh, von Bau= und Brennmaterialien, Futter. Lebensmitteln und
Feldfrüchten (ogl. jedoch §§ 2, 3 u. 4);
8) das Treiben von Bieh auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ge-
schlossener Ortschaften (vgl. jedoch § 2 Nr. 3 u. 5 und § 3).
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen, wie bei Feuers= und Wassersgefahr
und dergleichen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen
werden müssen;
2. auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen
Lebens täglich vorgenommen werden müssen;
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtiferei — wie das
Futterholen, das Füttern, das Aus= und Eintreiben, sowie das Hüten
des Weideviehs, das Treiben des Biehs zur Tränke, das Begießen
von Pflanzen und dergleichen — zur Fortsetzung des Betriebes täglich
vorgenommen werden müssen;
4. auf Arbeiten, welche in Zier= und Hausgärten oder von Lohnarbeitern
und kleinen Leuten mit ihren Angehörigen zur Bestellung oder Ab-
wartung ihrer Gärten, Felder und Weinberge außerhalb der Zeit des.
Hauptgottesdienstes (& 16) verrichtet werden;
5. auf das Fahren und Treiben von Bieh zu den am folgenden Tage
stattfindenden Biehmärkten.
§ 3. Die in § 1 verbotenen Arbeiten, soweit es sich nicht um die Be-
schäftigung gewerblicher Arbeiter handelt, kann die Ortspolizeibehörde für
den einzelnen Sonn= oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines
unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind und die Notwendigkeit nicht
absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt
verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn an-
haltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten
verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwasser, Frost
und dergleichen den Betrieb der Schiffahrt oder die Schiffsladung bedrohen.
Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottes-
dienstes (§ 16) zu beschränken.
§ 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des § 1:
1. der Eisenbahnverkehr, der Personenschiffahrtsverkehr und das Lohn-
fuhrwesen für Personen und Reisegepäck;
. der durchgehende Frachtschiffahrts= und Frachtfuhrwerksverkehr, sowie
der Eilgüterverkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen;
. der Reichspost= und Telegraphenverkehr;
bis zur Zeit des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer
vermittelte Briefverkehr und Verkehr mit Paketen, insoweit dieser nicht
durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird;
5. der Gewerbebetrieb derjenigen, welche auf öffentlichen Straßen und
Plätzen oder in Wirtshäusern ihre persönlichen Dienste anbieten
(Dienstmänner, Fremdenführer und dergleichen), sofern die Verrichtungen
nicht an sich dem Verbot des § 1 unterliegen;
6. der Transport von Lebens= und Genußmitteln, sowie von Eis während
der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden.
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