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10. Verordnung, betr. das Verfahren bei der Vollstreckung der auf Grund
des Ferstirosteblsscsete vom 15. April 1878 zur W—— kommenden
Strafarbeit. Bom 12./16. September 1901. (Amtsbl. S. 284.)
Mit Bezugnahme auf den § 14 Abs. 2 des Forstdiebstahlsgesetzes vom
15. April 1878 (Ges.-S. S. 222) und auf unser gemeinschaftliches Regulativ,
betr. das den Forstarbeitern aufzulegende bestimmte Arbeitsmaß für einen
Tag vom 12./30. Januar 1880 (Amtsbl. S. 46, 47) bestimmen wir hier-
durch unter Aufhebung der Verordnung vom 27. September /7. Oktober 1856
** S. 306 ff.) über das Verfahren bei der Strafvollstreckung noch
olgendes:
8 & 1. Der Waldeigentümer bzw. Revierverwalter kann entweder ein für
allemal, was in den Königlichen Forsten die Regel ist oder für jeden ein-
Inen Fall am Forstgerichtstage oder spätestens vor der anderweiten Voll-
eckung der Strafe die eventl. Ueberweisung der Verurteilten zu in seinem
Interesse liegenden Strafarbeiten lim Walde) beantragen.
5 2. Ft ein solcher Antrag gestellt, so, werden bei Uneinziehbarkeit der
Geldstrafe die Siäflinge seitens des Amtsgerichts mittelst besonderer Straf=
arbeitslisten bei Königlichen Forsten dem Oberförster, bei Gemeinde= und
keatsorkte dem Gemeindevorsteher ihres Wohnortes zur Strafarbeit über-
wiesen.
Dieser bestellt die Sträflinge auf Antrag des Waldbesitzers usw. zu be-
stimmten Tagen und mit bestimmten Werkzeugen an bestimmte Orte.
Hierauf hat der Gemeindevorltehrr sogleich und jedenfalls vor dem
Arbeitstermine den Königlichen Oberförstern, die mit einer Bescheinigung.
über die erfolgte Bestellung zu versehenen Strafarbeitslisten zurückzugeben,
die Privatwaldbesitzer aber von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen.
Innerhalb 6 Monaten nach der Zustellung durch das Amtsgericht reicht
bei Königlichen Forsten der Oberförster, bei Gemeinde= und Privatforsten
der Gemeindevorsteher die Strafarbeitslisten an das Amtsgerich zurück und
5 demselben an, welche von den darin ausgeführten naffällen durch.
Crbeit erledigt, und welche ganz oder teilweise unerledigt geblieben sind.
§ 3. Bei Vollstreckung der Strafarbeit, welche von dem Forststraf-
arbeiter selbst, ohne jegliche fremde Beihilfe geleistet werden muß, wird ein
die ortsübliche Arbeitszeit umfassender Arbeitstag einer Gefängnisstrafe von
einem Tage gleich geachtet. Wird dem Sträfling auf Grund des oben be-
zeichneten Negulatos vom 12./30. Januar 1880 ein nach der Strafdauer
berechnetes, bestimmtes Arbeitsmaß aufgegeben und hat er dieses durch an-
gstrengte Tätigkeit früher, als angenommen war, abgeleistel, so ist er seiner
trafe ledig und zu entlassen.
§* 4. Führt der Sträfling die Arbeiten, welche nur in solchen Forst-
und Gemeindearbeiten bestehen dürfen, welche keine besondere Kunst= und
Handfertigkeit erfordern, schlecht oder böswillig verkehrt aus, oder beschädigt
er die ihm etwa gelieferten Gerätschaften bzw. andere, dem Waldeigentümer
gehörige Gegenstände mutwilliger Weise, oder benimmt er sich widerspenstig
egen den Waldeigentümer oder dessen Beamten, so ist er sofor aus der
rbeit zu entlassen. Das nur teilweise geleistete Tagewerk ist in diesem Falle
bei der Berechnung der verbüßten Strafe außer Ansatz zu lassen.
§ 5. Die Sträflinge haben für ihre Beköstigung während der Straf-
arbeit selbst zu sorgen.
§ 6. Gegen diesenigen Verurteilten, welche:
a) wegen ohen liers, wegen körperlicher Gebrechen oder wegen an-
haltender Krankheit arbeitsunfähig sind,