Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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b) nicht im Besitze der erforderlichen, gewöhnlichen Werkzenge sind, 
0) in den im § 4 angeführten Fällen aus der Arbeit sind, 
d) wegen Mangels an geeigneten Arbeiten nicht zur Strafarbeit heran- 
gezogen werden können, 
ist in Gemäßheit des § 13 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 
die Gefängnisstrafe zu vollstrecken. 
§ 7. Wenn sich ein Sträfling zur Strafarbeit nicht eingefunden hat, 
muß er binnen 3 Tagen der zur Aufsicht berufenen Stelle einen zureichenden 
Grund nachweisen und ist alsdann nochmals zur Arbeit zu bestellen. 
Ist binnen 3 Tagen nach dem festgesetzten Arbeitstage ein zureichender 
Grund nicht nachgewiesen, oder erscheint der Sträfling auch an dem ander- 
weit festgesetten ge nicht, so ist die erkannte Strafe 8 vollstrecken. 
8. Die Sträflinge sind bei der Bestellung zur Arbeit (§ 2) mil dem 
Inhalt dieser Verordnung bekannt zu machen. 
Oppeln, den 12. September 1901. 
Der Regierungspräsident. 
Breslau, den 18. September 1901. 
Der Oberstaatsanwalt. 
11. 1 — 24. 
nweisung zur Vernidrs —— 6 Srleiten, vom Jannar 
12. Belanntmachnug, betr. den Waffengebrauch der staatlichen Forstbeamten, 
von 1897. (Amtsbl. S. 249.) 
12a. Bekanntmachnug, betr. den Waffengebrauch der Kommunal= und 
Privatferstbeanten, vom i##. Geptember 1897. (Amtsbl. S. 308.) 
13. Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Betriebe der 
Slestschen landwirtschestlichen Berufsgenossenscheft, vom 3 1.# 
(Amtsbl. 1905 S. 124.) 
14. Gesetz, betr. die ennslichorng der Gemeinden in den Vrineen Hessen- 
Nassan und Schlesien F— prgengitgt vom 19. August 1897. 
es. S. S. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien, was folgt: 
5*s 1. Wenn und soweit in einer zu einem Landbkreise gehörigen Ge- 
meinde die Anzahl der Lum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, 
hat die Gemeinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfnis entsprechende An- 
zahl von Bullen anzuschaffen und zu unterhalten. 
Darüber, ob für die Gemeinden die Notwendigkeit zur Haltung vor 
Bullen im Sinne des Gesetzes vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl den 
vorhandenen Bullen als eine ungenügende anzusehen ist, und wieviel 
Bullen im Verhältnis zu der Zahl von Kühen und deckfähigen Rindern
	        
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