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von der Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der
Maßgabe, daß auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder
deckfäh en Rindern mindestens ein Bulle vorhanden sein muß.
egen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Pro-
vinzialrat zulässig.
5* 2. Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindest-
fordernden im öffentlichen Kufebot vergeben werden. Auch ist das soge-
nannte Reihumhalten dieser Bullen unzulässig.
D it Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich
mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungs-
verbande vereinigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des #
dieses Gesetzes fiungemäß zur Anwendung.
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an-
eordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer-
hande find, den Borschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
§ 4. In Stadtkreisen kann auf Antrag beteiligter Biehbesitzer durch
die Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Be-
stimmungen Anwendung finden. In diesem Falle fritt an die Stelle des
Kreisausschusses der Bezirksausschuß.
§* 5. Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung
bleiben durch dies Gesetz unberührt.
§ 6. Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
15. Polizeiverorduung vom 4. April 1898, betr. die Körung von Zuchtbullen.
(Amtsbl. S. 135.)
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der 8§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich für den Umfang
der Provinz Schlesien unter Zustimmung des Provinzialrates folgendes:
8§ 1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Bullen zum
Decken fremder Kühe und Kalben ist nur dann zulässig wenn der Bulle
nach vorgängiger Prüfung (Körung) zur Zucht für tauglich befunden (an-
getört worden ist.
iese Vorschrift findet auch Anwendung auf Bullen, welche von Ge-
meinden, Verbänden und Vereinen zur Zucht gehalten werden.
& 2. Jeder Landkreis wird durch den Kreisausschuß in Körbezirke ein-
geteilt.
3. Für jeden Körbezirk wird eine Körkommission gebildet.
Dieselbe besteht je nach der Anordnung des Kreisausschusses aus 8 bis
5 Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Kreisausschuß nach Anhörung
der Kreiskommission der Landwirtschaftskammer zu wählen.
Der Kreisausschuß bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
uelr jebes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl erfolgt auf
6 Jahre.
46 Mitglieder haben jedoch ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger
weiter zu führen.
5 4. Zur Beschlußfähigkeit der Körkommission ist die Anwesenheit des
Borsitzenden oder seines S#boertreier und mindestens zweier weiterer Mit-
der erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
#5. Der Landrat ist berechtigt, an allen Körterminen teilzunehmen.
Koye, Vollzeiverord im N.-B. Oyveln. II. Teil. 18