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15. Die Mitglieder der Körkommissionen erhalten Diäten und
Reisekosten nach vom Kreisausschuß festgestellten Sätzen aus der Kreis-
kommunalkasse. ·
§16.MitGeldstrafebisznsoMathanderenStelleimUnvers
mögensfalle Haft tritt, wird bestraft:
a) wer einen nicht angekörten Bullen zum Decken fremder Kühe und
Kalben hergibt;
b) wer einen angekörten Bullen nach Ablauf der Zeit oder außerhalb der
örtlichen Grenze, für welche die Ankörung erfolgte, zum Decken fremder
Kühe und Kalben hergibt;
) wer eine ihm gehörige Kuh oder Kalbe von einem Bullen decken läßt,
der hierzu nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht verwendet
werden darf;
d) wer einen ungekörten oder abgekörten Bullen so weiden läßt, daß
derselbe fremdes Bieh decken kann;
e) wer wissentlich Krankheitserscheinungen an dem gekörten Bullen der
Körkommission anzuzeigen unterläßt.
§ 17. Diese Polizeiverordnung tritt bezüglich der s§§ 1 und 16 am
1. Oktober 1898, im übrigen am 1. Mai 1898 in Kraft.
Auf Antrag des Kreisausschusses kann durch den Oberpräsidenten für
einzelne Kreise oder Körbezirke im Falle eines besonderen Bedürfnifses der
erstgenannte Termin um drei Monate hinausgeschoben werden.
Alle zurzeit in der Provinz Schlesien geltenden Bullenkörordnungen
treten am 1. Oktober 1898 außer Kraft.
Breslau, den 4. April 1898.
Der Oberpräsident.
16. Revidierte Hugstkörordanng für den Regierungsbezirk Oppeln vom
15. Dezember 1856 (Amtsbl. S. 2), in der Fassung der Polizeiverordnung
vom 7. Juli 1881. (Amtsbl. S. 194.)
Nachdem die Körordnung für die Provinz Schlesien vom 14. Juli 1830
oon dem Königlichen Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten,
infolge der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Dezember 1855, aufgehoben
worden ist, erlassen wir hierdurch an deren Stelle auf Grund der §§ 11 und
12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende
Polizeiverordnung:
& 1. Privatpersonen, welche einen oder mehrere Hengste zur Bedeckung
fremder Stuten der öffentlichen Benutzung überlassen wollen, haben diese
ihre Absicht zuvor, unter Einsendung eines vollständigen Nationals jedes
Hengstes (nach beiliegendem Schema A),1) unter Bezeichnung des Standortes
sowie gleichzeitiger Angabe des Deckpreises — den a4r festzuhalten verpflichtet
find — dem Landrat des Kreises behufs der nötigen öffentlichen Bekannt-
machung und ebenso jede dieserhalb beabsichtigte Veränderung rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen.
Die Bedeckung der Stuten im Umherziehen zu betreiben, bleibt gänz-
lich verboten.
§+ 2. Alle Privathengste, welche zum Decken überlassen werden, unter-
1) Schema ist nicht mit abgedruckt.
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