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Ueber die tauglich befundenen Beschäler wird dem Ligentümer ein zur Be-
deckung anderer Stuten gültiger Erlanbnisschein erteilt, in welchem aus der nach
&5 aufgestellten tabellarischen Uebersicht die erforderlichen Nachrichten mit
aufzunehmen sind.
De einen solchen Erlanbnisschein ist die vorbezeichnete Verwendung
eines Beschälers nicht gestauet.
&* 7. Diejenigen Hengste, welche vom Schauamte für tauglich befunden
worden sind, müssen auf Verlangen des letzteren unter Vorlegung des Er-
laubnisscheins zu jeder Zeit von neuem vorgeführt und untersucht werden,
um zu erforschen, ob sie etwa im Laufe der Zeit mangelhaft und zur Zucht
unbmuchbar geworden sind.
Stellt sich dies bei der neuen Besichtigung heraus, so wird dem Be-
sitzer der Erlaubnisschein abgenommen, im Lug engesetzten Falle aber der-
selbe nur mit einem, der stattgefundenen Be Mb entsprechenden Ver-
merke versehen.
§ 8. Die Kosten, welche durch die Körung und die Ausfertigung des
Erlaubnisscheins entstehen, insoweit dieselben nicht etwa aus Kreiskommnnal-
fonds zu entnehmen sein möchten, sind von den Eigentümern der zur Be-
sichtigung gestellten Hengste zu tragen und werden von der Regierung fest-
esetzt.
gesetz
9. Alljährlich vor dem Beginn der eigentlichen Deckzeit, spätestens
bis 4 Dezember, hat der Landrat ein Verzeichnis aller in seinem Kreise
in Wirk samkeit tretenden Privatbeschälstationen (nach dem anliegenden
Schema B) durch das Kreisblatt zur öffentlichen Kenntnis zu brinzen.
Es sind daher in dieses Verzeichnis sowohl die angemeldeen, der Körung
nicht unterworfenen, als auch die nach erfolgter Körung für brauchbar
erachteten Privatbeschäler aufzunehmen, damit die notwendige polizeiliche
Beaufsichtigung einen sicheren Anhalt gewinne.
& 10. Alle diejenigen Personen, welche hiernach einen oder mehrere
Hengste als Beschäler der öffentlichen Benutzung überlassen und Beschäl-
stationen etablieren, find verbunden, über die Stuten, welche sie durch ihre
engste bedecken lassen, Beschälregister zu führen, solche dem betreffenden
drate auf Erfordern vorzulegen und den Eigentümern der bedeckten
Stuten auf Erfordern Sprungzettel zu verabreichen.
§ 11. Besitzer von Privathengsten, deren Körun — die Be-
dingung ihrer Ueberlassung zum Decken ist, werden, falls sie dieselben un-
gefüri um Decken überlassen, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark
estraft.
Oppeln, den 7. Juli 1881.
Der Regierungspräsident.
17. Bekanntmachung, betr. die Notierung der Marktpreise, vom 17. Angust
1897. (Amtsbl. S. 262.)
18 a. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Notiernugskemmissionen an
den größeren Schlachtviehmärkten, vom 9. Juli 1900.
18b. Die Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des
Schlachtgewichtes bei den einzelnen Se##########e#