Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ueber die tauglich befundenen Beschäler wird dem Ligentümer ein zur Be- 
deckung anderer Stuten gültiger Erlanbnisschein erteilt, in welchem aus der nach 
&5 aufgestellten tabellarischen Uebersicht die erforderlichen Nachrichten mit 
aufzunehmen sind. 
De einen solchen Erlanbnisschein ist die vorbezeichnete Verwendung 
eines Beschälers nicht gestauet. 
&* 7. Diejenigen Hengste, welche vom Schauamte für tauglich befunden 
worden sind, müssen auf Verlangen des letzteren unter Vorlegung des Er- 
laubnisscheins zu jeder Zeit von neuem vorgeführt und untersucht werden, 
um zu erforschen, ob sie etwa im Laufe der Zeit mangelhaft und zur Zucht 
unbmuchbar geworden sind. 
Stellt sich dies bei der neuen Besichtigung heraus, so wird dem Be- 
sitzer der Erlaubnisschein abgenommen, im Lug engesetzten Falle aber der- 
selbe nur mit einem, der stattgefundenen Be Mb entsprechenden Ver- 
merke versehen. 
§ 8. Die Kosten, welche durch die Körung und die Ausfertigung des 
Erlaubnisscheins entstehen, insoweit dieselben nicht etwa aus Kreiskommnnal- 
fonds zu entnehmen sein möchten, sind von den Eigentümern der zur Be- 
sichtigung gestellten Hengste zu tragen und werden von der Regierung fest- 
esetzt. 
gesetz 
9. Alljährlich vor dem Beginn der eigentlichen Deckzeit, spätestens 
bis 4 Dezember, hat der Landrat ein Verzeichnis aller in seinem Kreise 
in Wirk samkeit tretenden Privatbeschälstationen (nach dem anliegenden 
Schema B) durch das Kreisblatt zur öffentlichen Kenntnis zu brinzen. 
Es sind daher in dieses Verzeichnis sowohl die angemeldeen, der Körung 
nicht unterworfenen, als auch die nach erfolgter Körung für brauchbar 
erachteten Privatbeschäler aufzunehmen, damit die notwendige polizeiliche 
Beaufsichtigung einen sicheren Anhalt gewinne. 
& 10. Alle diejenigen Personen, welche hiernach einen oder mehrere 
Hengste als Beschäler der öffentlichen Benutzung überlassen und Beschäl- 
stationen etablieren, find verbunden, über die Stuten, welche sie durch ihre 
engste bedecken lassen, Beschälregister zu führen, solche dem betreffenden 
drate auf Erfordern vorzulegen und den Eigentümern der bedeckten 
Stuten auf Erfordern Sprungzettel zu verabreichen. 
§ 11. Besitzer von Privathengsten, deren Körun — die Be- 
dingung ihrer Ueberlassung zum Decken ist, werden, falls sie dieselben un- 
gefüri um Decken überlassen, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark 
estraft. 
Oppeln, den 7. Juli 1881. 
Der Regierungspräsident. 
17. Bekanntmachung, betr. die Notierung der Marktpreise, vom 17. Angust 
1897. (Amtsbl. S. 262.) 
18 a. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Notiernugskemmissionen an 
den größeren Schlachtviehmärkten, vom 9. Juli 1900. 
18b. Die Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des 
Schlachtgewichtes bei den einzelnen Se##########e#
	        
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