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8. verordn#ens, betr. den Berkehr mit Not-, Dam-= und Rehwild,
#se -—2 18 r S. 05.
Auf Grund des §& 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 5§ 6, 12 und 15
des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln zusäßtlich
der Polizeiverordnung über den Wildhandel dom 24. Mai 1873 (###ol
S. 1 unter Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes ver-
ordnet:
Einziger Paragraph:
Der Verkehr mit unzerlegtem Rehwild, welches durch Entfernung des
Gebisses oder des Kopfes verbümnell ist, ist verboten. s
Oppeln, den 31. März 1896.
Der Regierungspräsident.
4. Pelizeiverordunng, betr. das Verbot der Bersendung von Wachteln
während der Schonzeit, vom 81. März 1901. (Amtsbl. S. 109.)
Auf Grund des 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung. mit den
8 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265) und dem § 34 des Feld- und Forstvoltreigesebe vom
vom 1. April 1880 (Ges.-S. S. 230) wird mit Zustimmung des Provinzial-
rats für den Umfang der Provinz Schlefien folgendes verordnet:
§ 1. Nach Ablauf von vierzehn Tagen nach eingetreiener Schonzeit
bis zum Schlusse der Schonzeit ist die Berfendung von chteln (coturnix
communis) in lebendem oder totem Zustande innerhalb der Provinz
Schlesien verboten. v
2. Ausnahmen vom diesem Verbote können in einzelnen Fällen von
dem Oberpräsfidenten zugelassen werden.
g 3. Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe
des §& 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Ges.-S.
S. 230) mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Z
# 4. Mit dem Inkraftireten dieser Verordnung tritt die den gleichen
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 2. Februar 1900 außer Kraft.
Breslau, den 31. März 1901.
Der Oberpräfsident.
5. Polizeiverordnung, betr. den Krammetsvogelfang, vom 8. Oktober 1902.
Poligei- ¾ (mtebl. S. 330).
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des
Behirlsausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes
verordnet:
& 1. Bei der Aufstellung der Dohnen für den Krammetsvogelfang ist
die Aubringun von Unterschlingen (Schlingen unterhalb der Rute) verboten.
5 2. Beendigung der Fangzeit sind entweder die Dohnen abzu-
nehmen, oder die Schlingen an ihnen auszuziehen oder qo### ## ####