Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 284 — 
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten 
Kontrollmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht genannter Füchorten 
ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indes 
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmitel auszuschließen, welche 
vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
5* 5. Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes 
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im § 3 Ziffer 3 be- 
zeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirkspolizeiverordnung für ein- 
elne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vor- 
sehend angegebene Maß ein gschränkt. namentlich auch der Fang einzelner 
Fischarten, oder der —. estimmter Fangmittel für die Dauer der 
Schonzeit ganz verboten werden. 
5* 6. Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren 
Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirkspolizeiverordnung der Fang 
der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang 
November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche 
Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirtschaftlich 
vichüiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum 
handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schon- 
zeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden. 
§ 7. Der Rezierungepräsident ist ermächtigt: 
1. die wöchentliche Schonzeit (& 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag morgens 
6 Uhr bis Montag morgens 6 Uhr zu verlegen; 
2. nach langanhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§ 3 
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken 
anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang 
April bis Ende Juni festzusetzen. 
§*# 8. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1. für einzelne der oben im § 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Salmoniden 
fingebürgert werden, die im § 3 Ziffer 2 bezeichnete Winterschonzeit einzu- 
ühren; 
2. ffür einzelne der oben im § 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im 
§ 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen; 
3. für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gehiet be- 
kübhnen die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln und 
4. für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen 
Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung 
herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
§* 9. Während der Dauer der in dem § 3 vorgeschriebenen woöcheotlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 
1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen 
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§ 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann 
der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen 
Bestimmung gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.