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der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten
Kontrollmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht genannter Füchorten
ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indes
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmitel auszuschließen, welche
vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
5* 5. Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im § 3 Ziffer 3 be-
zeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirkspolizeiverordnung für ein-
elne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vor-
sehend angegebene Maß ein gschränkt. namentlich auch der Fang einzelner
Fischarten, oder der —. estimmter Fangmittel für die Dauer der
Schonzeit ganz verboten werden.
5* 6. Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren
Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirkspolizeiverordnung der Fang
der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang
November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche
Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirtschaftlich
vichüiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum
handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schon-
zeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden.
§ 7. Der Rezierungepräsident ist ermächtigt:
1. die wöchentliche Schonzeit (& 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag morgens
6 Uhr bis Montag morgens 6 Uhr zu verlegen;
2. nach langanhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§ 3
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken
anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang
April bis Ende Juni festzusetzen.
§*# 8. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1. für einzelne der oben im § 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Salmoniden
fingebürgert werden, die im § 3 Ziffer 2 bezeichnete Winterschonzeit einzu-
ühren;
2. ffür einzelne der oben im § 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im
§ 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;
3. für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gehiet be-
kübhnen die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln und
4. für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an-
gehören, die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln.
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen
Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung
herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
§* 9. Während der Dauer der in dem § 3 vorgeschriebenen woöcheotlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai
1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§ 28 des Gesetzes).
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann
der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen
Bestimmung gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).