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#im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräte und den Fang be-
stimmter Fischarten, namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere,
Schmerle und Bartgrundel zuzulassen.
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Be-
fugnis zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräte und über
den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende
Bestimmungen zu treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes, oder
einer wertvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirkspolizei-
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung be-
stimmter schädlicher Fanggeräte ganz ausgeschlossen, oder in einer über die
obigen Vorschriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
(Zu §.22 Ziff. 4 des Gesetzes.)
5*5 15. Ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer
beim Fischfange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am
Ufer oder im Flußbette befestigter ober verankerter Fischereivorrichtungen
(Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem
niedrigen Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer
gemessen, für den Zug der Fische versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung voneinander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der
Längenausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeit en Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze voneinander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
(Zu 822 Ziff. 5 des Gesetzes.)
6 16. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die
Schiffahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischerei-
vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräte müssen so aufgestellt oder aus-
gelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasser-
abfluß in nachteiliger Weise nicht behindert wird.
& 17. Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten)
haben bei Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr
Amt bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von
Gemeinden, Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher
haben bei Ausübung des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzu-
setzendes Abzeichen zu tragen.)
Wer von einem Aufichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat
dem Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als
bis er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, soweit dieselben nicht den Stoafbeftimmungen des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874 (5§ 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Auslbung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräte erkannt werden.
1) Die staatlichen Fischereibeamten besitzen die Eigenschaft als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft.
2:) Bgl. die Bekanntmachung vom 25. Juni 1888 (Amtsbl. S. 199.) —
Nr. 5 dieser Abteilung. —