Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 19. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er- 
mächtigt, die Vorschriften dieser Berordnung. über die Beschränkung des 
Fischereibetriebes, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenbet 
erlaubter Fanggeräte für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz 
oder teilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit 
unterworfen sind. 
6 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Berordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes 
1 dr Lichis Schlesien, vom 2. November 1877 (Ges.-S. S. 240 ff.) außer 
aft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische 
in der Oder und den Nebengew# * de Oder, vom 7. März 1899. 
mtsbl. S. 86. 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes für die 
Provinz Schlesien, vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter 
Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 13. März 1890 und vom 
23. März 1891 betreffend die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der Oder 
und deren Nebengewässern unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den 
Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet: 
Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Nalfanges, welch letzterer 
auch während der Schonzeit gestattet wird, wird außer für die Oder selbst 
auch für die Nebengewässer der Oder, ausschließlich der Glatzer Neiße, bis 
zum ersten in denselben befindlichen Stauwerk während der Frühjahrsschon- 
zeit, — d. i. vom 10. April bis 9. Juni — gänzlich untersagt. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mitl entprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 7. März 1899. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. den Berkauf und das Feilhalten von Eier- 
krebsen, vom 1. April 1892. (Amtsbl. S. 125.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwallung vom 11. März 1850 in Verbindung mit 5 10 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln fozendes verordnet: 
1. Aus nicht geschlossenen Gewässern des Regierungsbezirks Oppeln 
Krebsweibchen zu fangen, welche Eier oder Junge tragen, ist verboten. 
2. Wenun bei Gelegenhen des Fischfanges eier- bzw. jungetragende 
Krebsweibchen lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, so find sie mit
	        
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