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8 19. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er-
mächtigt, die Vorschriften dieser Berordnung. über die Beschränkung des
Fischereibetriebes, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenbet
erlaubter Fanggeräte für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz
oder teilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit
unterworfen sind.
6 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Berordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes
1 dr Lichis Schlesien, vom 2. November 1877 (Ges.-S. S. 240 ff.) außer
aft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
2. Polizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische
in der Oder und den Nebengew# * de Oder, vom 7. März 1899.
mtsbl. S. 86.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes für die
Provinz Schlesien, vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter
Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 13. März 1890 und vom
23. März 1891 betreffend die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der Oder
und deren Nebengewässern unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den
Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet:
Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Nalfanges, welch letzterer
auch während der Schonzeit gestattet wird, wird außer für die Oder selbst
auch für die Nebengewässer der Oder, ausschließlich der Glatzer Neiße, bis
zum ersten in denselben befindlichen Stauwerk während der Frühjahrsschon-
zeit, — d. i. vom 10. April bis 9. Juni — gänzlich untersagt.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark,
im Unvermögensfalle mitl entprechender Haft bestraft.
Oppeln, den 7. März 1899.
Der Regierungspräsident.
3. Polizeiverordnung, betr. den Berkauf und das Feilhalten von Eier-
krebsen, vom 1. April 1892. (Amtsbl. S. 125.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwallung vom 11. März 1850 in Verbindung mit 5 10 der
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der
Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Oppeln fozendes verordnet:
1. Aus nicht geschlossenen Gewässern des Regierungsbezirks Oppeln
Krebsweibchen zu fangen, welche Eier oder Junge tragen, ist verboten.
2. Wenun bei Gelegenhen des Fischfanges eier- bzw. jungetragende
Krebsweibchen lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, so find sie mit