der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser
etzen.
Ziffer 3 und 4 sind durch die Oberpräfidialpolizeiverordnung vom
4 rril 1892 (Amtsbl. S. 158) aufgehoben bzw. ersetzt.] — S. nächste
mer.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, eventl. mit entsprechender Haft bestraft.
Oppeln, den 1. April 1892.
Der Regierungspräsident.
4. Polizeiverordnung, betr. den Transport, Versand und Berkauf von
Krebsen, vom 4. April 1892. mts L. S. 158.)
Auf Grund des iàlr 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwallung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom
11. März 1850 wird unter Zustimmung des Provinzialrats nachstehende
Polizeiverordnung für den Umfang der Procin Schlesten. erlassen:
1. Wer während der gesetzlichen Schonzeit vom 1. November bis 31. Mai
inkl. Krebse transportiert, feilhält oder verkauft, ohne mit einer amt-
lichen Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Fangortes (Ursprungs-
zeugnis) darüber versehen zu sein, daß die Krebse vor der Schonzeit
oder in geschlossenen Gewässern oder im Auslande gefangen sind und
2. wer während derselben gesetzlichen Schonzeit Krebse versendet, ohne
der Sendung ein solches Ursprungszeugnis in sichtbarer Form bei-
gefügt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un-
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Breslau, den 4. April 1892.
Der Oberpräsident.
5. Bekanutm betr. die Dienstabzeichen der Fischerei ,
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Auf Grund des § 17 Satz 2 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend
die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlesien, vom 8. August
1887 (Ges.-S. S. 406), bestimme ich hierdurch, daß die von Gemeinden,
Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher bei Aus-
übung des Dienstes als Abzeichen ein mit der Ausfschrift „Fischereiauf-
seher“ versehenes, metallenes Schild zu tragen haben, wie dieses im Auf-
trage des Oberfischmeisters für Schlesien von der Firma Sedlaczek-Breslan
angefertigt worden ist.
Die Schilder find von gedachter Firma für den Preis von 0,75 Mark
— bei größeren Bezügen von 0,50 Mark pro Stück zu beziehen.
Oppeln, den 25. Juni 1888.
Der Regierungspräsident.
6. Polizeiverord#nung, betr. die Kennzeichmung des 8, vom
14. i 1875. (Atskl. küalpiscees *
Das Fischereigesetz für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (Ges.=
S. rs* 167 S. 197 und ff.) verordnet:
im :