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„Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang ausliegenden Fischer-
e müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die
E#son des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kenn-
Fichnung find die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere
urch das Genossenschaftsstatut, für andere Reviere im Wege der
Seierorbnung zu erlassen;“
im & 49:
„Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis
zu buoer Woche wird bestraft:
1. usw.,
2. wer den Vorschriften im § 19 zuwider Fischerzeuge ohne die vor-
geschriebene Kennzeichnung auslegt“
und im 5 50
sit ½ Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft wird
estraft:
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräte überschreitet. (§ 8.)=
Demgemäß bestimmen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des §5 19 des Fiscgerei-
esetzes vom 30. Mai 1874 für den Umfang unseres Regierungsbezirks in
## auf die (nicht geschlossenen) nicht genossenschaftlichen Reviere folgendes:
§ 1. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischer-
ge müssen mit einer Marke von Metall oder Holz versehen und fest ver-
unden sein, welche den Namen und Wohnort des Fischers oder ein Namens-
zeichen desselben deutlich enthalten.
Letzterenfalls ist ein Duplikat dieses Namenszeichens bei der Aussichts-
behörde, welcher die, Beglaubigung des Erlaubnisscheins (6 13 des Gesetzes)
resp. die Ausstellung des Legitimationsscheins (6 16 des Gesetzes) für den
betreffenden Fischer zusteht, zu deponieren.
. Sofern die Fischerzeuge in dem einer politischen Gemeinde zu-
stehenden Fischwasser ausliegen (§ 8 des Gesetzes), müssen diese Marken auch
die laufende Nummer der für dieses Gemeinderevier überhaupt in Gebrau
kommenden Fanggeräte enthalten.
& 3. Zuwi Sandlungen gegen diese Bestimmungen der §§ 1 und 2
unterliegen der Bestrafung nach Maßgabe der im Eingang angegebenen
Vorschriften der §§ 49 und 50 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874.
Oppeln, den 14. Juni 1875.
Königliche Regierung.
7. Polizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der
Oder und den Kebengewässern der Oder, vom 28. März 1900.
(Amtsbl. S. 194.)#)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes
für die Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-
bezirks Oppeln folgendes angeordnet:
1) Vgl. Nr. 2 dieses Abschnitts.
Kote, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 19